Das Impressum ist die unscheinbarste Seite einer Website - und die, die am häufigsten veraltet ist. Seit dem 14. Mai 2024 regelt nicht mehr § 5 TMG, sondern § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) die Pflichtangaben (§ 5 DDG). Am Kern hat sich wenig geändert, die Anforderungen wurden im Wesentlichen redaktionell überführt. Trotzdem tragen viele Seiten in und um Hildesheim bis heute den alten Stand: die falsche Rechtsgrundlage in der Überschrift, ein Postfach statt einer ladungsfähigen Anschrift, ein Link auf eine EU-Plattform, die seit dem 20. Juli 2025 abgeschaltet ist (Verordnung (EU) 2024/3228). Dieser Beitrag ist bewusst keine Rechtsberatung und kein Abmahn-Alarm, sondern eine nüchterne Prüf-Anleitung: wer überhaupt pflichtig ist, was genau hineingehört, wie erreichbar das Impressum sein muss - und was von der viel diskutierten Wirtschafts-Identifikationsnummer wirklich stimmt. Als Internetagentur aus der Region Hildesheim begleiten wir lokale Betriebe dabei, ihre Pflichtangaben vollständig und ohne Hektik auf Stand zu bringen.
Warum das Impressum 2026 auf den Prüfstand gehört
Das Digitale-Dienste-Gesetz ist am 14. Mai 2024 in Kraft getreten und setzt den europäischen Digital Services Act national um (§ 5 DDG). Das Telemediengesetz ist darin aufgegangen. Die Anbieterkennzeichnung, die vorher in § 5 TMG stand, findet sich seither nahezu wortgleich in § 5 DDG - der Gesetzgeber hat die Vorschrift im Wesentlichen redaktionell verschoben, nicht inhaltlich umgebaut. Für die Praxis heißt das zunächst: Wer sein Impressum mit "Angaben gemäß § 5 TMG" überschreibt, zitiert eine Norm, die es in dieser Form nicht mehr gibt. Eine Pflicht, überhaupt eine Rechtsnorm zu nennen, besteht dabei nicht - die schlichte Überschrift "Impressum" oder "Anbieterkennzeichnung" genügt. Wer die Norm aber nennt, sollte sie richtig nennen.
Wichtiger als die Überschrift ist der Zugang. Das Bundesministerium der Justiz beschreibt die Anbieterkennzeichnung als Information, die leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein muss (Bundesministerium der Justiz (BMJ)). Diese drei Begriffe sind der Maßstab, an dem sich jede Prüfung ausrichten lässt: Findet ein Besucher das Impressum ohne Suche? Kommt er von jeder Unterseite dorthin? Ist es dauerhaft abrufbar - auch dann, wenn die Startseite gerade eine Kampagnenseite ist oder die Seite im Wartungsmodus hängt?
Die zweite Altlast betrifft einen Link, der jahrelang Pflicht war. Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde durch die Verordnung (EU) 2024/3228 vom 19. Dezember 2024 aufgehoben und zum 20. Juli 2025 eingestellt (Verordnung (EU) 2024/3228). Der früher verpflichtende Hinweis samt Link gehört seither aus Impressum, AGB und E-Mail-Signatur entfernt: Ein Verweis auf eine abgeschaltete Plattform führt Verbraucher ins Leere. Unberührt bleiben die Informationspflichten aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - ob ein Unternehmen zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung bereit oder verpflichtet ist, ist weiterhin anzugeben (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)).
Drei Stichtage, die man im Bestand sieht
Wer überhaupt pflichtig ist
§ 5 Abs. 1 DDG richtet sich an Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste bereithalten (§ 5 DDG). Beide Begriffe werden regelmäßig missverstanden. Geschäftsmäßig meint eine nachhaltige, planmäßige Tätigkeit mit Wiederholungsabsicht - eine Gewinnerzielungsabsicht ist ausdrücklich nicht erforderlich. In der Regel gegen Entgelt beschreibt die Gattung des Dienstes, nicht den Einzelfall: Entscheidend ist, dass Leistungen dieser Art üblicherweise gegen Bezahlung erbracht werden, nicht ob diese konkrete Website selbst Geld einnimmt.
Auch ohne Shop, ohne Buchung, ohne Preisliste
Ausgenommen sind rein private Angebote. Auch § 18 Medienstaatsvertrag geht davon aus, dass Seiten, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, keine Anbieterkennzeichnung brauchen (Medienstaatsvertrag (MStV)). Diese Ausnahme ist allerdings eng: Schon ein Werbebanner oder die Teilnahme an einem Affiliate-Programm kann dazu führen, dass eine Seite nicht mehr ausschließlich privaten Zwecken dient. Wer unsicher ist, fährt mit einem korrekten Impressum in aller Regel besser als mit der Hoffnung auf die Ausnahme.
Eine zweite Ebene betrifft Inhalte, nicht das Unternehmen: Wer auf seiner Seite journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote bereithält - etwa einen regelmäßig gepflegten Ratgeberbereich, der wie klassische Presse auf die öffentliche Meinungsbildung wirkt -, muss zusätzlich einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift benennen (§ 18 Abs. 2 MStV). Das muss eine natürliche Person sein; eine Abteilung oder die GmbH selbst genügt nicht. Verstöße dagegen können mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 115 MStV). Für den üblichen Firmenblog eines Handwerksbetriebs mit Projektberichten ist das in der Regel kein Thema - für ein ausgebautes redaktionelles Magazin sehr wohl.
Handwerksbetrieb ohne Shop
Die reine Präsentationsseite ist geschäftsmäßig und damit pflichtig - unabhängig davon, ob online etwas verkauft oder gebucht werden kann. Wie so eine Seite aufgebaut sein sollte, zeigen wir beim Webdesign für Handwerksbetriebe.
Praxis und Heilberuf
Zusätzlich zu den allgemeinen Angaben sind Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung samt verleihendem Staat und die berufsrechtlichen Regelungen zu nennen (§ 5 DDG). Details dazu auf unserer Seite zum Webdesign für Heilberufe.
Gastronomie mit Speisekarte
Auch ohne Onlinebestellung ist die Seite geschäftsmäßig. Kommt eine Schankerlaubnis oder eine andere behördliche Zulassung ins Spiel, ist zusätzlich die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben (§ 5 DDG).
Verein mit Sponsoren
Sobald ein Verein über die reine Selbstdarstellung hinaus nach außen auftritt - Sponsorenlogos, Werbung, Ticketverkauf -, ist die private Ausnahme regelmäßig verlassen. Beim eingetragenen Verein kommen Vereinsregister und Vorstand hinzu.
Freiberufler und Kanzlei
Reglementierte Berufe brauchen Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen; oft ist zusätzlich der Berufshaftpflichtversicherer zu nennen. Was das für die Website bedeutet, beschreiben wir beim Webdesign für freie Berufe.
Rein private Seite
Wer ausschließlich persönliche oder familiäre Inhalte veröffentlicht, braucht kein Impressum (MStV). Die Ausnahme fällt aber schnell weg - ein Werbebanner oder ein Affiliate-Link genügt oft schon.
Die Pflichtangaben nach § 5 DDG im Einzelnen
§ 5 Abs. 1 DDG zählt die Angaben in acht Nummern auf (§ 5 DDG). Nicht jede Nummer betrifft jeden Betrieb: Die Nummern 3, 5, 7 und 8 greifen nur in bestimmten Konstellationen, die Nummern 1 und 2 gelten immer. Die folgende Übersicht ordnet jede Nummer der Frage zu, wen sie tatsächlich betrifft - das ist der schnellste Weg, ein bestehendes Impressum durchzugehen.
| Nummer in § 5 Abs. 1 DDG | Was hineingehört | Wen es betrifft |
|---|---|---|
| Nr. 1 - Identität | Name und ladungsfähige Anschrift; bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform, Vertretungsberechtigte und - sofern Angaben zum Kapital gemacht werden - Stamm- oder Grundkapital samt ausstehender Einlagen | alle Pflichtigen |
| Nr. 2 - Kontakt | Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation, einschließlich der E-Mail-Adresse | alle Pflichtigen |
| Nr. 3 - Aufsicht | Zuständige Aufsichtsbehörde mit Anschrift und möglichst Webadresse | nur bei behördlich zulassungspflichtiger Tätigkeit |
| Nr. 4 - Register | Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister samt Registernummer | nur bei bestehendem Registereintrag |
| Nr. 5 - Beruf | Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung, Staat der Verleihung und Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen | reglementierte Berufe |
| Nr. 6 - Steuer | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, jeweils soweit vorhanden | soweit eine Nummer vorhanden ist |
| Nr. 7 - Abwicklung | Hinweis auf eine laufende Abwicklung oder Liquidation | AG, KGaA und GmbH in Abwicklung |
| Nr. 8 - Audiovisuell | Sitzmitgliedstaat sowie zuständige Regulierungs- und Aufsichtsbehörden | Anbieter audiovisueller Mediendienste |
Steuernummer ist nicht gleich USt-IdNr.
Ladungsfähige Anschrift und schnelle Kontaktaufnahme
Nummer 1 verlangt die Anschrift, unter der ein Anbieter niedergelassen ist. In der Praxis wird daraus die ladungsfähige Anschrift: eine Adresse, unter der der Betreiber persönlich erreichbar ist und an die zugestellt werden kann. Ein Postfach genügt dafür nicht, ebenso wenig eine reine Großkundenpostleitzahl (IHK München). Auch das virtuelle Büro, bei dem eingehende Post nur eingescannt und weitergeleitet wird, trägt nicht - weil an diese Adresse eben nicht zugestellt werden kann (IHK München). Für Betriebe, die von zu Hause arbeiten, ist das unbequem, aber eindeutig: Die Geschäftsanschrift gehört ins Impressum.
Nummer 2 verlangt Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse (§ 5 DDG). Die E-Mail-Adresse ist damit gesetzt. Ob zusätzlich eine Telefonnummer nötig ist, wird bis heute diskutiert. Der Europäische Gerichtshof hat bereits 2008 entschieden, dass ein Anbieter neben der E-Mail-Adresse zwar einen weiteren schnellen Kommunikationsweg vorhalten muss, dass dies aber nicht zwingend eine Telefonnummer sein muss - auch ein Kontaktformular kann genügen, wenn Anfragen darüber innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantwortet werden (EuGH, C-298/07).
Die Frage ist nicht, welches Feld man technisch weglassen darf, sondern ob ein Kunde Sie ohne Umweg erreicht. Wer diese Frage beantwortet, hat die Pflichtangabe meist schon erfüllt.
Für lokale Betriebe ist die Debatte ohnehin akademisch. Eine Telefonnummer im Impressum ist der kürzeste Weg zwischen Interessent und Auftrag, und die Antwortzeit von 30 bis 60 Minuten, die der EuGH als Maßstab für ein Formular formuliert hat, halten die wenigsten Betriebe im Tagesgeschäft zuverlässig durch (EuGH, C-298/07). Wichtig ist außerdem, dass die genannte E-Mail-Adresse funktioniert und gelesen wird. Eine Adresse bei einem Freemail-Anbieter im Impressum eines Betriebs wirkt nicht nur unprofessionell, sie geht im Alltag auch schneller unter - warum eine Adresse auf der eigenen Domain die bessere Wahl ist, haben wir im Beitrag zur professionellen E-Mail-Adresse mit eigener Domain beschrieben.
- Ladungsfähige Anschrift: Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort - kein Postfach, kein reiner Scan-Service (IHK München).
- E-Mail-Adresse ausgeschrieben: Sie muss als Angabe vorhanden sein. Reine Grafiken oder Schreibweisen wie "name (at) domain.de" sind riskant, weil sie die schnelle Kontaktaufnahme erschweren.
- Zweiter schneller Weg: Telefonnummer oder ein Kontaktformular mit realistisch kurzer Antwortzeit (EuGH, C-298/07).
- Vertretungsberechtigte namentlich: Bei GmbH, UG und AG gehören die Geschäftsführer beziehungsweise Vorstandsmitglieder mit Vor- und Nachnamen hinein (§ 5 DDG).
- Registergericht und Nummer: Nicht nur "Amtsgericht Hildesheim", sondern auch die konkrete Registernummer (§ 5 DDG).
- Erreichbarkeit prüfen: Schicken Sie einmal im Quartal eine Testmail an die im Impressum genannte Adresse und rufen Sie die genannte Nummer an.
Sonderfälle je Rechtsform und Beruf
Die meisten fehlerhaften Impressen scheitern nicht an Nummer 1, sondern an den Zusatzangaben, die sich aus Rechtsform oder Beruf ergeben. Die folgenden sechs Konstellationen decken den Großteil dessen ab, was uns bei lokalen Betrieben begegnet.
Einzelunternehmen
Vor- und Nachname des Inhabers plus ladungsfähige Anschrift. Ein Fantasiename oder die Geschäftsbezeichnung allein genügt nicht - der Name der natürlichen Person muss erkennbar sein. Ohne Handelsregistereintrag entfällt Nummer 4, ohne USt-IdNr. entfällt Nummer 6 (§ 5 DDG).
GbR
Alle Gesellschafter sind mit Namen und ladungsfähiger Anschrift zu nennen, nicht nur einer. Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts kann eine GbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein - dann kommen Register und Registernummer nach Nummer 4 hinzu (§ 5 DDG).
GmbH und UG (haftungsbeschränkt)
Firma laut Registereintrag, Rechtsform, ladungsfähige Anschrift, alle Geschäftsführer, Registergericht und Registernummer. Der Zusatz "(haftungsbeschränkt)" gehört bei der UG in die Firmierung. Werden Angaben zum Stammkapital gemacht, sind ausstehende Einlagen mit anzugeben (§ 5 DDG).
Eingetragener Verein
Name laut Register, Anschrift, vertretungsberechtigter Vorstand, Vereinsregister und Registernummer. Wird der Verein geschäftsmäßig tätig - Sponsoring, Werbung, Ticketverkauf -, greift die Impressumspflicht wie bei jedem anderen Anbieter (§ 5 DDG).
Reglementierte Berufe
Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Steuerberater, Rechtsanwälte, Architekten und weitere reglementierte Berufe nennen zusätzlich die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung samt verleihendem Staat und die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen - mit Hinweis, wo diese einsehbar sind (§ 5 DDG).
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten
Wo eine behördliche Zulassung nötig ist - etwa bei Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung, Immobilienmaklern, Bewachungsgewerbe oder Gastronomie mit Schankerlaubnis -, gehört die zuständige Aufsichtsbehörde ins Impressum (§ 5 DDG).
Wirtschafts-Identifikationsnummer: was 2026 wirklich gilt
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ist eine bundeseinheitliche Nummer für wirtschaftlich Tätige, ihre Rechtsgrundlage steht in § 139c Abgabenordnung (Abgabenordnung (AO)). Sie besteht aus dem Kürzel DE, einer neunstelligen Ziffernfolge und einem fünfstelligen Unterscheidungsmerkmal, also etwa DE123456789-00001 (Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)). Für viele umsatzsteuerlich geführte Betriebe entspricht der Zahlenteil der bereits bekannten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ergänzt um das Merkmal -00001 für die erste wirtschaftliche Tätigkeit (BZSt). Genau daraus entsteht ein Teil der Verwirrung: Viele Betriebe haben längst eine W-IdNr., ohne es bewusst wahrgenommen zu haben.
Die Vergabe läuft stufenweise. Das Bundeszentralamt für Steuern hat am 24. Oktober 2024 begonnen; nach der ersten Stufe, die bis Ende November 2024 abgeschlossen sein sollte, hatten voraussichtlich rund 87 Prozent aller wirtschaftlich Tätigen eine W-IdNr. erhalten (Bundesministerium der Finanzen (BMF)). Weitere 11 Prozent waren nach damaliger Planung für das 3. Quartal 2025 vorgesehen, die restlichen 2 Prozent ab dem 2. Quartal 2026; die Einführung soll 2026 abgeschlossen sein (BMF). Für wirtschaftlich Tätige, die die Voraussetzungen der ersten Stufe nicht erfüllen, nennt das Bundeszentralamt für Steuern voraussichtlich das 4. Quartal 2026, weitere Unterscheidungsmerkmale für mehrere Tätigkeiten folgen ab 2027 (BZSt).
Ein Antrag ist dafür nicht nötig: Die Nummer wird automatisch zugeteilt (BZSt). Mitgeteilt wird sie entweder durch öffentliche Bekanntmachung im Bundessteuerblatt - für Betriebe mit bereits vorhandener USt-IdNr. gab es dazu eine Bekanntmachung vom 2. Oktober 2024, ohne individuelles Anschreiben - oder elektronisch über das ELSTER-Benutzerkonto (BZSt). Wer nie in sein ELSTER-Postfach schaut und auf ein Schreiben wartet, kann seine Nummer also schlicht übersehen haben.
Was im Netz kursiert - und was im Gesetz steht
- Rechtsgrundlage: § 139c Abgabenordnung regelt die W-IdNr., § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG regelt, ob sie ins Impressum gehört (AO, § 5 DDG).
- Aufbau: DE plus neun Ziffern plus fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal, zum Beispiel DE123456789-00001 (BZSt).
- Kein Antrag: Die Zuteilung erfolgt automatisch, eine Beantragung ist nicht vorgesehen (BZSt).
- Bekanntgabe: öffentliche Bekanntmachung im Bundessteuerblatt oder elektronisch über ELSTER - ein Brief kommt nicht in jedem Fall (BZSt).
- Zeitplan: Start am 24. Oktober 2024, rund 87 Prozent nach der ersten Stufe, Abschluss der Einführung für 2026 vorgesehen, Restgruppe voraussichtlich ab dem 4. Quartal 2026 (BMF, BZSt).
- Impressum: Angabe nur soweit vorhanden - keine Pflicht, eine Nummer zu beschaffen, die man nicht hat (§ 5 DDG).
In zwei Klicks erreichbar: Platzierung und Technik
Die vollständigsten Pflichtangaben nützen nichts, wenn niemand sie findet. Als praktischer Maßstab hat sich durchgesetzt, dass das Impressum von jeder Seite aus mit maximal zwei Klicks erreichbar sein muss - auf einer eigenen Unterseite, verlinkt über einen wiederkehrenden, klar mit "Impressum" bezeichneten Link, der idealerweise auf jeder Seite steht, etwa im Fußbereich (IHK München). Das deckt sich mit der Formulierung des Bundesministeriums der Justiz, wonach die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen (BMJ).
- Eigene Unterseite: Das Impressum liegt unter einer stabilen URL, nicht in einem Overlay, das ohne JavaScript verschwindet.
- Klare Bezeichnung: Der Link heißt "Impressum" oder "Anbieterkennzeichnung" - nicht "Info", "Rechtliches" oder "Über uns", wo die Angaben nur nebenbei stehen.
- Auf jeder Seite: Der Link steht im Footer jeder Unterseite, auch auf Landing- und Kampagnenseiten (IHK München).
- Echter Text: Die Angaben stehen als Text in der Seite, nicht als Grafik und nicht ausschließlich in einem PDF-Download.
- Mobil erreichbar: Auch auf dem Smartphone führt ein Weg zum Impressum, ohne dass der Footer durch eine eingeblendete Leiste verdeckt wird.
- Ohne Consent erreichbar: Das Impressum muss auch dann aufrufbar sein, wenn der Besucher im Cookie-Banner noch nichts entschieden hat.
Der letzte Punkt verbindet zwei Themen, die oft getrennt betrachtet werden. Ein Consent-Banner, das die Seite blockiert, bis eine Entscheidung getroffen ist, kann faktisch auch den Weg zum Impressum versperren - was die Anforderung der ständigen Verfügbarkeit berührt. Wie ein Banner aufgebaut sein muss, damit es diese Wahl überhaupt sauber lässt, haben wir im Beitrag zum Cookie-Banner nach TDDDG beschrieben. Und weil Erreichbarkeit nicht nur eine Frage von Klicks, sondern auch von Kontrast, Fokus und Tastaturbedienung ist, lohnt der Blick auf die Anforderungen des BFSG an Websites - ein Impressum-Link, den man mit der Tastatur nicht erreicht, ist erreichbar nur auf dem Papier.
Technisch ist das kein großer Aufwand, wenn die Seite von Anfang an sauber gebaut ist. In einem durchdachten Webdesign aus Hildesheim ist der Footer eine Komponente, die auf jeder Seite ausgespielt wird - das Impressum ist damit automatisch überall verlinkt, ohne dass jemand daran denken muss. Aufwendig wird es dort, wo Kampagnenseiten oder Landingpages als Insellösungen neben der eigentlichen Website stehen und den Footer nicht mitbringen.
Die Prüfliste für Ihr Impressum
Die folgende Reihenfolge hat sich bewährt, weil sie mit den Punkten beginnt, die sich in Minuten klären lassen, und mit denen endet, die eine Rücksprache erfordern. Sie ersetzt keine rechtliche Prüfung, sortiert aber zuverlässig, was offensichtlich fehlt und was Sie besprechen sollten.
- Rechtsgrundlage: Steht dort noch "§ 5 TMG"? Dann entweder auf § 5 DDG aktualisieren oder die Normangabe ganz weglassen - verpflichtend ist sie nicht (§ 5 DDG).
- OS-Plattform: Findet sich noch ein Link oder Hinweis auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung? Der gehört seit dem 20. Juli 2025 heraus - aus Impressum, AGB und E-Mail-Signatur (Verordnung (EU) 2024/3228).
- Anschrift: Steht dort eine ladungsfähige Anschrift mit Straße und Hausnummer - und kein Postfach (IHK München)?
- Kontakt: Ist die E-Mail-Adresse genannt, funktioniert sie, und wird sie gelesen? Gibt es einen zweiten schnellen Weg (EuGH, C-298/07)?
- Vertretung: Sind bei einer juristischen Person Rechtsform und alle Vertretungsberechtigten namentlich genannt (§ 5 DDG)?
- Register: Stimmen Registergericht und Registernummer - und sind sie nach einem Umzug oder einer Umfirmierung noch aktuell (§ 5 DDG)?
- Beruf und Aufsicht: Sind bei reglementierten Berufen Kammer, Berufsbezeichnung, verleihender Staat und berufsrechtliche Regelungen genannt? Ist bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten die Aufsichtsbehörde angegeben (§ 5 DDG)?
- Steuernummern: Ist die USt-IdNr. korrekt - und steht dort versehentlich die Steuernummer des Finanzamts, die nicht hineingehört (§ 5 DDG)?
- W-IdNr.: Wurde Ihnen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer zugeteilt - per Bekanntmachung im Bundessteuerblatt oder über ELSTER? Dann gehört die Angabe geprüft (BZSt).
- Erreichbarkeit: Kommen Sie von einer beliebigen Unterseite in zwei Klicks zum Impressum - am Desktop und auf dem Smartphone (IHK München)?
Was diese Liste leistet - und was nicht
Pflichtangaben als Teil einer betreuten Website
Auffällig ist, wie selten ein fehlerhaftes Impressum ein Rechtsproblem ist und wie oft es ein Organisationsproblem. Die Angaben waren einmal richtig - dann wurde die GbR zur GmbH, ein zweiter Geschäftsführer kam dazu, der Betrieb zog um, die Kammerzugehörigkeit änderte sich, eine Plattform wurde abgeschaltet. Geändert hat sich all das im echten Leben. Auf der Website ist es nur nie angekommen, weil niemand zuständig war.
Genau deshalb behandeln wir Impressum, Datenschutzerklärung und Erreichbarkeit nicht als Textbausteine am Ende eines Projekts, sondern als Teil der laufenden Website-Wartung aus Hildesheim: Wenn sich etwas am Betrieb ändert, wird die Änderung nachgezogen - und einmal im Jahr gehen die Pflichtangaben ohnehin durch die Prüfliste. Das ist bewusst etwas anderes als die technische Absicherung gegen Angriffe und Ausfälle, um die es im Beitrag zu Website-Wartung und Sicherheit geht. Hier zählt schlicht, dass die Angaben stimmen.
Dazu gehört auch, dass die Grundlagen geklärt sind. Wer die Kontrolle über Domain, Hosting und Zugänge nicht hat, kann sein Impressum im Zweifel nicht einmal kurzfristig korrigieren - warum diese Frage vor jeder inhaltlichen Diskussion steht, beschreibt der Beitrag dazu, wem Domain und Zugänge einer Website gehören. Zusammen mit einem Webhosting mit klaren Zuständigkeiten und einer E-Mail-Adresse, die tatsächlich gelesen wird, entsteht daraus ein Betrieb, der Pflichtangaben nicht jedes Mal neu erfinden muss.
Und die nächste Kennzeichnungsfrage steht schon an: Wo KI-Werkzeuge Inhalte erzeugen, kommen eigene Transparenzpflichten hinzu - was ab August 2026 gilt, ordnet der Beitrag zur KI-Kennzeichnungspflicht auf Websites ein. Das Muster ist jedes Mal dasselbe: eine überschaubare Pflicht, ein großer Anteil veralteter Seiten, viel Lärm im Netz. Wer seine Website sauber gebaut und betreut hat, arbeitet solche Punkte in einer Stunde ab. Wer sie nicht hat, sucht erst einmal den Zugang. Welche Leistungen dahinterstehen, zeigt unsere Übersicht der Leistungen der Internetagentur Hildesheim - von der ersten Seite bis zur laufenden Pflege.