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Persönlich aus der Region Hildesheim
Recht und Compliance

BFSG 2026: Wann Ihre Website barrierefrei sein muss

13 Min. Lesezeit
BFSGBarrierefreiheitMittelstand

Seit dem 28. Juni 2025 (Bundesregierung) gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Es setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um und verpflichtet viele Unternehmen, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Lange galt 2025 als Schonjahr - doch seit Anfang 2026 sind die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer in der aktiven Kontrollphase, und erste Abmahnungen durch Wettbewerber kursieren seit August 2025 (Web Accessibility Checker). Viele Betriebe in und um Hildesheim fragen sich nun zu Recht: Bin ich überhaupt betroffen? Dieser Beitrag erklärt sachlich und ohne Panikmache, wer das Gesetz erfüllen muss, wie die viel zitierte Kleinstunternehmer-Ausnahme wirklich funktioniert, welche Bußgelder drohen und welche WCAG-Fehler am häufigsten vorkommen. Als Internetagentur aus der Region Hildesheim begleiten wir lokale Unternehmen dabei, die Anforderungen ruhig und richtig umzusetzen.

BFSG: Wann Ihre Website barrierefrei sein mussPflicht seit 28. Juni 2025 - aktive Kontrollphase ab 202628.06.2025Gesetz greiftab Aug. 2025erste Abmahnungen2026aktive KontrollenBetroffen: muss barrierefrei seinOnlineshops und Produktverkaufverbindliche Online-TerminbuchungBank- und TelekommunikationsdiensteVertragsabschluss auf der WebsiteBuchungs- und ReiseportaleKleinstunternehmer-Ausnahmenur wenn ALLE drei Punkte zutreffen:1weniger als 10 Beschäftigte2höchstens 2 Mio. EUR Jahresumsatz3reine Dienstleistung, keine ProdukteProdukt online verkaufen hebt die Ausnahme aufBußgeld bis 100.000 EURbei schweren oder wiederholten VerstößenBarrierefreiheitserklärungeigenständige Pflicht - oft vergessenHäufigste WCAG-Fehler auf Startseiten (WebAIM Million 2025)Zu geringer Textkontrast79,1 %Fehlende Alt-Texte bei Bildern55,5 %Formularfelder ohne Label48,2 %

Was das BFSG ist und warum es jetzt ernst wird

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act, einer EU-Richtlinie, die digitale Produkte und Dienstleistungen europaweit für Menschen mit Behinderungen zugänglich machen soll (Bundesregierung). Ziel ist, dass auch Menschen mit Seh-, Hör-, motorischen oder kognitiven Einschränkungen Websites, Onlineshops und digitale Dienste ohne fremde Hilfe nutzen können. Das betrifft mehr Menschen, als viele annehmen: In Deutschland leben rund 7,9 Millionen (Statistisches Bundesamt) schwerbehinderte Menschen, hinzu kommt eine wachsende ältere Bevölkerung, die von guter Bedienbarkeit ebenfalls profitiert.

Anzuwenden ist das Gesetz seit dem 28. Juni 2025 (Bundesregierung). Bis Ende 2025 wirkte das wie eine Schonfrist, weil Kontrollen und Verfahren erst anliefen. Damit ist es vorbei: Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Länder prüfen seit Anfang 2026 aktiv, Abmahnungen nehmen zu und erste Gerichtsverfahren zeichnen sich ab (quellcoder.de). Genau diese Entwicklung sorgt 2026 für Verunsicherung - und macht es sinnvoll, die eigene Betroffenheit jetzt sauber zu klären, statt abzuwarten.

Zwei Wege zur Konsequenz

Verstöße können auf zwei Wegen Folgen haben: über die behördliche Marktüberwachung, die Mängel feststellt, Fristen setzt und im Extremfall Bußgelder verhängt, sowie über wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber. Juristen weisen darauf hin, dass ein Teil der kursierenden Abmahnungen rechtlich angreifbar ist, weil oft keine echte Wettbewerbsbeziehung besteht (anwalt.de). Ein Grund mehr, im Abmahnfall nicht vorschnell zu zahlen, sondern rechtlichen Rat einzuholen.

Wer ist betroffen - und wer nicht?

Das Gesetz richtet sich an Unternehmen, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Im Web sind vor allem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gemeint - also alle Angebote, bei denen Nutzer online einen Vertrag abschließen oder eine verbindliche Handlung auslösen können (e-recht24, HÄRTING Rechtsanwälte). Entscheidend ist die Frage: Wirkt die Website auf einen Vertragsabschluss hin? Genau dann fällt sie in den Anwendungsbereich.

Onlineshops und Produktverkauf

Jeder Shop, der Produkte an Verbraucher verkauft, ist betroffen - unabhängig von der Unternehmensgröße. Wer Produkte in Verkehr bringt, kann sich nicht auf die Kleinstunternehmer-Ausnahme berufen.

Verbindliche Online-Buchung

Eine verbindliche Online-Terminbuchung beim Friseur, in der Praxis oder im Restaurant gilt als elektronischer Geschäftsverkehr. Sobald online ein Vertrag oder eine verbindliche Reservierung zustande kommt, greift das Gesetz.

Bank- und Telekomdienste

Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikationsdienste, Personenbeförderung sowie E-Books und ihre Lesegeräte nennt das Gesetz ausdrücklich als betroffene Bereiche (Bundesfachstelle Barrierefreiheit).

Buchungs- und Reiseportale

Plattformen, über die Verbraucher Reisen, Tickets oder Dienstleistungen buchen, sind ebenfalls erfasst. Auch hier ist der mögliche Vertragsabschluss das ausschlaggebende Kriterium.

Wichtig für viele lokale Betriebe: Eine reine Visitenkarten-Website ohne Shop, ohne verbindliche Buchung und ohne Online-Vertragsabschluss - also nur mit Informationen, Telefonnummer und einem einfachen Kontaktformular - fällt nach gängiger Einschätzung nicht zwingend in den engen Anwendungsbereich des BFSG. Die Grenze ist allerdings fließend, und ein simples Kontaktformular wird teils anders bewertet als eine verbindliche Buchungsstrecke. Wer unsicher ist, sollte den eigenen Funktionsumfang konkret prüfen lassen, statt sich auf eine pauschale Annahme zu verlassen.

Die Kleinstunternehmer-Ausnahme richtig verstehen

Die wohl meistgestellte Frage lautet: Bin ich als kleiner Betrieb nicht ohnehin ausgenommen? Das Gesetz kennt tatsächlich eine Ausnahme für Kleinstunternehmen - aber sie ist enger, als viele hoffen. Ein Kleinstunternehmen ist definiert als Betrieb mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (Händlerbund). Doch diese Ausnahme gilt ausschließlich für Dienstleistungen - nicht für Produkte.

Der entscheidende Unterschied: Produkt oder Dienstleistung

Bietet ein kleiner Betrieb auf seiner Website nur Dienstleistungen an, kann er sich auf die Ausnahme berufen. Verkauft derselbe Betrieb jedoch online Produkte - etwa über einen Shop - greift die Ausnahme nicht, denn für das Inverkehrbringen von Produkten gibt es keine Kleinstunternehmer-Befreiung. Ein Friseursalon mit unter 10 Mitarbeitern muss seine reine Dienstleistungs-Website nicht barrierefrei machen - sobald er aber Pflegeprodukte im eigenen Shop verkauft, sieht die Lage anders aus (Händlerbund).

Diese Trennung sorgt in der Praxis für die meisten Missverständnisse. Viele kleine Betriebe gehen pauschal davon aus, ausgenommen zu sein, weil sie weniger als 10 Mitarbeiter haben. Übersehen wird dabei, dass schon ein kleiner Webshop, ein Verkauf einzelner Artikel oder eine verbindliche Online-Buchung die Ausnahme aushebeln kann. Auch die Schwellenwerte müssen beide unterschritten werden: Wer 12 Mitarbeiter hat, aber unter 2 Millionen Euro Umsatz bleibt, ist trotzdem kein Kleinstunternehmen mehr.

SituationBetroffen vom BFSG?Begründung
Praxis mit unter 10 MA, nur Infos und TelefonIn der Regel neinKein Online-Vertragsabschluss
Friseur unter 10 MA mit verbindlicher Online-BuchungEher jaBuchung gilt als elektronischer Geschäftsverkehr
Kleiner Handwerksbetrieb mit OnlineshopJaProduktverkauf - keine Kleinstunternehmer-Ausnahme
Dienstleister mit 9 MA, nur Dienstleistung onlineMeist neinAusnahme greift bei reiner Dienstleistung
Betrieb mit 12 MA, reine DienstleistungJaÜber 10 Beschäftigte, kein Kleinstunternehmen

So prüfen Sie Ihre Betroffenheit

Stellen Sie sich drei Fragen: Verkaufe ich online Produkte oder ermögliche ich verbindliche Online-Buchungen? Habe ich 10 oder mehr Beschäftigte beziehungsweise mehr als 2 Millionen Euro Umsatz? Wirkt meine Website konkret auf einen Vertragsabschluss hin? Sobald Sie eine dieser Fragen mit Ja beantworten, sollten Sie von einer Betroffenheit ausgehen und die Anforderungen prüfen. Im Zweifel klären wir das gemeinsam, bevor Aufwand entsteht.

Bußgelder, Abmahnungen und die Pflicht zur Erklärung

Bei Verstößen drohen spürbare Konsequenzen. Standardverstöße wie eine fehlende Barrierefreiheitserklärung oder einzelne WCAG-Fehler werden mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet, schwere oder wiederholte Verstöße können bis zu 100.000 Euro kosten (§ 37 BFSG). Hinzu kommen mögliche Untersagungsverfügungen, die im Extremfall dazu führen können, dass ein nicht konformes Angebot vom Markt genommen werden muss. Diese Zahlen sind Obergrenzen, keine Automatismen - Behörden setzen in der Regel zuerst Fristen zur Nachbesserung.

Ein eigenständiger und oft übersehener Punkt ist die Barrierefreiheitserklärung. Jede betroffene Website braucht eine solche Erklärung, die den aktuellen Stand der Barrierefreiheit beschreibt, bekannte Einschränkungen offen benennt und einen Ansprechpartner für Feedback und Beschwerden angibt (Web Accessibility Checker). Sie ist eine eigene Pflicht: Selbst eine technisch weitgehend barrierefreie Seite kann beanstandet werden, wenn die Erklärung fehlt. Wer einen Website-Relaunch plant, sollte sie von Anfang an mitdenken, statt sie später nachzurüsten.

Zur Einordnung: Seit August 2025 kursieren erste wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, und 2026 hat die Marktüberwachung ihre aktive Kontrollphase erreicht (DOSIGNY, quellcoder.de). Ein Teil dieser Abmahnungen ist rechtlich umstritten, weil zwischen Abmahnendem und Abgemahntem oft keine echte Wettbewerbsbeziehung besteht (anwalt.de). Wer eine Abmahnung erhält, sollte sie daher prüfen lassen und nicht unbesehen unterschreiben - die geforderten Beträge und Unterlassungserklärungen sind nicht in jedem Fall berechtigt.

Die häufigsten WCAG-Fehler - und wie verbreitet sie sind

Die technische Messlatte für Barrierefreiheit bilden die Web Content Accessibility Guidelines, kurz WCAG, in der Regel auf Konformitätsstufe AA. Wie weit der Durchschnitt davon entfernt ist, zeigt eine der größten regelmäßigen Untersuchungen des Webs: Die WebAIM Million 2025 analysierte die Startseiten der eine Million meistbesuchten Websites. Das Ergebnis ist ernüchternd - auf 94,8 Prozent (WebAIM Million 2025) der untersuchten Startseiten fanden automatisierte Tests WCAG-Verstöße, im Schnitt 51 Fehler (WebAIM Million 2025) pro Seite.

Die gute Nachricht: Die Fehler verteilen sich nicht beliebig. Sechs wiederkehrende Problemtypen machen rund 96 Prozent (WebAIM Million 2025) aller automatisch erkannten Fehler aus. Wer diese gezielt angeht, verbessert die Zugänglichkeit einer Seite erheblich. Die folgende Liste zeigt die häufigsten Fehler und ihren Anteil an allen analysierten Startseiten.

  • Zu geringer Textkontrast (79,1 %) (WebAIM Million 2025): Heller Text auf hellem Grund ist für Menschen mit Sehschwäche schwer lesbar. Lösung sind ausreichende Kontrastverhältnisse nach WCAG.
  • Fehlende Alt-Texte bei Bildern (55,5 %) (WebAIM Million 2025): Ohne Alternativtext können Screenreader Bilder nicht beschreiben. Jedes inhaltstragende Bild braucht eine sinnvolle Textalternative.
  • Formularfelder ohne Label (48,2 %) (WebAIM Million 2025): Eingabefelder ohne klare Beschriftung sind per Tastatur und Screenreader kaum bedienbar - kritisch bei Kontakt- und Buchungsformularen.
  • Leere Links (45,4 %) (WebAIM Million 2025): Links ohne erkennbaren Text, etwa reine Icon-Links, lassen sich nicht zuverlässig vorlesen oder ansteuern.
  • Leere Buttons (29,6 %) (WebAIM Million 2025): Schaltflächen ohne beschreibenden Text geben Hilfstechnologien keinen Hinweis auf ihre Funktion.
  • Fehlende Sprachauszeichnung (15,8 %) (WebAIM Million 2025): Ohne Angabe der Seitensprache lesen Screenreader Texte unter Umständen in falscher Aussprache vor.

Automatische Tests genügen nicht

Automatisierte Prüfwerkzeuge sind ein guter Startpunkt, decken aber nur einen Teil der Probleme auf - manche Prüfungen lassen sich schlicht nicht automatisieren und erfordern menschliches Urteil (W3C WAI). Tastaturbedienbarkeit, sinnvolle Fokusreihenfolge, verständliche Sprache und das Verhalten mit echten Screenreadern lassen sich nur manuell prüfen. Eine ernsthafte Barrierefreiheit verbindet daher automatische Tests mit manueller Kontrolle.

Was Barrierefreiheit im Alltag konkret bedeutet

Hinter den abstrakten WCAG-Kriterien stehen sehr konkrete Situationen. Eine sehbehinderte Nutzerin liest die Seite mit einem Screenreader, der ihr Inhalte vorliest - er kann ein Bild nur dann beschreiben, wenn ein Alternativtext hinterlegt ist, und ein Formularfeld nur dann sinnvoll ansagen, wenn es ein verknüpftes Label besitzt. Ein Nutzer mit einer motorischen Einschränkung bedient die Seite ausschließlich über die Tastatur statt über die Maus; er ist darauf angewiesen, dass jeder Link, jeder Button und jedes Menü per Tabulatortaste erreichbar ist und der Fokus sichtbar bleibt. Und ältere Besucher mit nachlassender Sehkraft profitieren unmittelbar von ausreichendem Textkontrast - jenem Kriterium, das laut WebAIM Million 2025 auf 79,1 Prozent (WebAIM Million 2025) der Startseiten verletzt wird.

Diese Anforderungen lassen sich auf vier verständliche Prinzipien herunterbrechen, die die WCAG zugrunde legen: Inhalte sollen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Wahrnehmbar heißt, dass Informationen nicht allein über Farbe oder Bild transportiert werden. Bedienbar bedeutet, dass die Seite ohne Maus funktioniert. Verständlich verlangt klare Sprache und vorhersehbares Verhalten. Robust schließlich meint, dass die Seite mit Hilfstechnologien wie Screenreadern zuverlässig zusammenarbeitet. Wer diese vier Leitlinien beim Bau einer Seite mitdenkt, erfüllt einen Großteil der Anforderungen, ohne dass es sich nach zusätzlicher Pflicht anfühlt.

  • Ausreichender Kontrast zwischen Text und Hintergrund, geprüft an echten Werten statt nach Gefühl
  • Alternativtexte für alle inhaltstragenden Bilder, dekorative Bilder bewusst ausgenommen
  • Beschriftete Formularfelder mit klaren Fehlermeldungen, gerade bei Kontakt- und Buchungsformularen
  • Vollständige Bedienbarkeit per Tastatur mit sichtbarem Fokus an jeder Stelle
  • Eine im Quelltext gesetzte Seitensprache, damit Screenreader korrekt vorlesen
  • Verständliche Linktexte statt nackter Icon-Links ohne erkennbare Bezeichnung

Der Aufwand für diese Punkte ist bei einem neuen Projekt überschaubar, weil sie sich von Beginn an in Design und Technik einarbeiten lassen. Schwieriger wird es bei nachträglichen Korrekturen an einer gewachsenen Seite, bei der Kontraste, Strukturen und Komponenten erst aufgebrochen werden müssen. Genau deshalb ist die Frage Relaunch oder Nachrüstung mehr als eine Geschmacksfrage - sie entscheidet oft über Aufwand und Ergebnis.

Relaunch statt Nachrüstung: der pragmatische Weg

Steht fest, dass ein Betrieb betroffen ist, gibt es zwei Wege: die bestehende Seite nachrüsten oder sie im Rahmen eines Relaunchs neu und von Beginn an barrierefrei aufbauen. Beides hat seine Berechtigung. Eine nachträgliche Anpassung einer bestehenden Seite ist je nach Komplexität aufwendig - mit dem Risiko, dass an einer in die Jahre gekommenen Seite fortlaufend neue Baustellen auftauchen. Wird Barrierefreiheit dagegen von Anfang an in ein neues Projekt eingeplant, fällt der Mehraufwand gegenüber einem normalen Projekt erfahrungsgemäß deutlich geringer aus als eine spätere Nachrüstung (W3C WAI).

Genau hier liegt der pragmatische Vorteil eines Relaunchs: Statt eine alte Struktur mühsam um Kontraste, Labels und Fokusreihenfolgen zu erweitern, entsteht eine moderne Seite, die Barrierefreiheit, Ladegeschwindigkeit und Suchmaschinenoptimierung von Grund auf zusammendenkt. Wann sich ein Relaunch lohnt und woran man den richtigen Zeitpunkt erkennt, haben wir im Beitrag Website-Relaunch: wann er sich lohnt ausführlich beschrieben. Barrierefreiheit ist 2026 ein zusätzliches, gewichtiges Argument für diesen Schritt.

WCAG-konform gebaut

Kontraste, Tastaturbedienung, Alt-Texte, klare Labels und eine sinnvolle Fokusreihenfolge werden von Anfang an mitgedacht - nicht nachträglich aufgesetzt.

Erklärung inklusive

Die geforderte Barrierefreiheitserklärung mit Ansprechpartner und Feedback-Möglichkeit gehört für betroffene Seiten zum Lieferumfang dazu.

Besser auffindbar

Saubere Struktur, Alt-Texte und Bedienbarkeit nützen auch der Suchmaschinenoptimierung - Barrierefreiheit und gute Platzierungen ziehen oft am selben Strang.

Barrierefreiheit zahlt sich über die reine Pflichterfüllung hinaus aus. Eine Seite, die jeder bedienen kann, erreicht eine größere Zielgruppe, wirkt professioneller und unterstützt nebenbei die Suchmaschinenoptimierung, weil viele WCAG-Kriterien - saubere Struktur, beschreibende Texte, gute Bedienbarkeit - auch Suchmaschinen helfen. Wer ohnehin daran arbeitet, aus Besuchern Anfragen zu machen, profitiert doppelt: barrierearme Formulare und klare Bedienpfade erhöhen die Conversion für alle Nutzer.

Eine barrierefreie Website ist kein Sonderfall für wenige, sondern eine bessere Website für alle - sie wird typischerweise schneller, klarer und zugänglicher für jeden Besucher.

Grundprinzip barrierefreier Gestaltung

Dass wir aus der Region kommen, ist gerade bei einem rechtlich gefärbten Thema ein Vorteil. Im persönlichen Gespräch klären wir zuerst, ob und in welchem Umfang Ihr Betrieb betroffen ist, statt vorschnell Aufwand zu erzeugen. Erst danach entscheiden wir gemeinsam über den passenden Weg. Wer seine lokale Sichtbarkeit ernst nimmt, findet im Beitrag zur lokalen Sichtbarkeit in Hildesheim zusätzliche Ansatzpunkte, die sich gut mit einem barrierefreien Relaunch verbinden lassen.

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Bundesregierung und Bundesfachstelle Barrierefreiheit zum Geltungsbereich des BFSG, Händlerbund zur Kleinstunternehmer-Ausnahme, § 37 BFSG und Web Accessibility Checker zu Bußgeldern und Barrierefreiheitserklärung, WebAIM Million 2025 zu WCAG-Fehlerverteilung, W3C WAI zu Grenzen automatischer Prüfung sowie e-recht24, HÄRTING Rechtsanwälte, anwalt.de, DOSIGNY und quellcoder.de zur Rechtslage und Marktüberwachung 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; genannte Beträge sind gesetzliche Obergrenzen und keine automatischen Sanktionen.