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Recht & Datenschutz

Kundenstimmen auf der Website: Echtheit nachweisen

Bewertungen auf der eigenen Seite: welche Angabe § 5b Absatz 3 UWG verlangt, drei Prüfwege für kleine Betriebe und wie die Freigabe des Kunden aussieht.

14 Min. Lesezeit KundenstimmenUWGTrust-SignaleRechtssicherheit

Kurz und einfach erklärt

Stehen auf Ihrer Website Stimmen von Kunden? Dann müssen Sie in der Regel sagen, ob und wie Sie prüfen, dass sie echt sind.

Dieser Hinweis gehört direkt an den Block mit den Stimmen. Fehlt er, kann das gegen das Gesetz verstoßen.

Kleine Betriebe haben einfache Wege. Ordnen Sie jede Stimme einem Auftrag zu. Oder der Kunde gibt sie schriftlich frei. Oder Sie zeigen alle Bewertungen aus Ihrem Profil.

Name, Ort und Foto sind persönliche Daten. Holen Sie dafür eine Erlaubnis ein, die Sie belegen können. Der Kunde darf sie zurückziehen.

Wir bauen den Block mit Hinweis und Freigabe für Sie.

Auf der Startseite steht ein Kasten mit drei kurzen Sätzen und fünf Sternen darüber. Er steht dort seit dem letzten Relaunch, und im Betrieb könnte heute niemand mehr sagen, woher die Sätze eigentlich stammen - aus einer E-Mail, aus einem Telefonat, aus der Feder der damaligen Agentur. Genau an dieser Stelle ist aus einem harmlosen Gestaltungselement eine Rechtsfrage geworden. Wer Bewertungen von Verbrauchern zugänglich macht, muss nach § 5b Absatz 3 UWG darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass sie von Menschen stammen, die die Leistung tatsächlich erhalten haben. Dieser Beitrag zeigt drei Prüfwege, die ein kleiner Betrieb wirklich gehen kann, welcher Satz neben dem Bewertungsblock stehen muss, wie die Freigabe des Kunden aussieht - und wann ein Kundenstimmen-Block besser ganz entfällt. Wie Bewertungen im fremden Profil gepflegt werden, steht in Google-Bewertungen aktiv managen; hier geht es um die eigene Seite.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflicht trifft jeden, der Bewertungen zugänglich macht, nicht nur Portale. § 5b Absatz 3 UWG zählt die Angaben darüber, ob und wie die Echtheit sichergestellt wird, zu den wesentlichen Informationen.
  • Fehlt diese Angabe, ist sie eine vorenthaltene wesentliche Information. § 5a Absatz 1 UWG macht daraus eine unlautere Handlung, sobald der Besucher die Information für seine Entscheidung braucht.
  • Wer behauptet, die Stimmen stammten von echten Kunden, ohne angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen zu haben, fällt unter Nummer 23b des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG - dort gibt es keine Abwägung im Einzelfall.
  • Drei Prüfwege reichen für einen kleinen Betrieb: Auftragsbezug im eigenen System, unterschriebene Freigabe je Stimme, ungefilterte Übernahme aus dem Unternehmensprofil. Entscheidend ist nicht die Technik, sondern dass der Weg beschrieben und eingehalten wird.
  • Name, Ort und Foto des Kunden sind personenbezogene Daten. Die Einwilligung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO muss nach Artikel 7 Absatz 1 DSGVO nachweisbar sein - und sie ist jederzeit widerrufbar.

Was das Gesetz bei Kundenstimmen verlangt

Die Regel steht seit der Umsetzung der europäischen Modernisierungsrichtlinie im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, und sie besteht aus einem einzigen Satz. § 5b Absatz 3 UWG bestimmt: „Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben." Zwei Wörter tragen darin die ganze Last: ob und wie. Das Gesetz schreibt keine Prüfung vor. Es schreibt vor, dass man sagt, ob man prüft, und wenn ja, auf welchem Weg. Ein Betrieb, der offen schreibt, dass er die Herkunft nicht überprüft, erfüllt die Pflicht - er verliert nur das Vertrauensargument, für das der Block einmal gebaut wurde.

Die Rechtsfolge steht eine Norm weiter vorn. Wesentliche Informationen dürfen nicht vorenthalten werden: Nach § 5a Absatz 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher irreführt, „indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält", die dieser nach den Umständen für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt und deren Fehlen ihn zu einer anderen Entscheidung veranlassen kann. Ein Bewertungsblock ganz ohne Herkunftsangabe ist genau dieser Fall. Der Besucher liest die Sterne als Aussage über echte Aufträge, und diese Annahme bleibt unkorrigiert stehen. Dass Bewertungen überhaupt so stark wirken, ist kein Zufall - sie gehören zu den Trust-Signalen auf der Website, die vor dem ersten gelesenen Satz entscheiden.

Schärfer wird es, sobald der Betrieb die Echtheit ausdrücklich behauptet. Der Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG listet Handlungen auf, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind - ohne Abwägung und ohne Schwelle. Nummer 23b trifft die Behauptung, Bewertungen stammten von Verbrauchern, die die Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, „ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden". Der beliebte Satz, alle Bewertungen kämen von echten Kunden, ist damit keine Floskel mehr, sondern eine Behauptung, die getragen werden muss. Wer sie hinschreibt, muss den Weg dahinter auch tatsächlich gehen.

Was die Pflicht auslöst

Zugänglichmachen genügt. Es kommt nicht darauf an, ob der Betrieb die Stimmen selbst eingesammelt, aus einem Portal übernommen oder als Zitat auf eine Referenzseite gesetzt hat. Sobald auf der eigenen Seite eine Äußerung eines Verbrauchers über eine Ware oder Dienstleistung steht, greift die Informationspflicht - auch bei drei Sätzen im Seitenfuß.

Was die Pflicht nicht verlangt

Kein Gesetz schreibt ein bestimmtes Prüfverfahren vor, und keines verlangt eine lückenlose Kontrolle. Verlangt wird die Auskunft. Angemessen und verhältnismäßig heißt: Was ein Vierpersonenbetrieb leisten kann, ist ein anderer Maßstab als das, was ein Portal mit Millionen Einträgen leisten kann.

Wo es stets unzulässig wird

Nummer 23c des Anhangs nennt zwei Dinge in einem Atemzug: die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen und die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern. Für die eigene Seite heißt das vor allem: keine selbst geschriebenen Stimmen, keine gekauften, keine bei Bekannten bestellten.

Drei Prüfwege, die ein kleiner Betrieb gehen kann

Die Frage im Beratungsgespräch lautet fast immer gleich: Wie soll ein Handwerksbetrieb mit vier Leuten die Echtheit von Bewertungen sicherstellen? Die Antwort ist unspektakulär. Es braucht keinen Dienst, keine Schnittstelle und keine Prüfstelle, sondern eine Entscheidung für einen von drei Wegen und die Disziplin, ihn einzuhalten. Alle drei sind an einem Vormittag eingerichtet, und alle drei lassen sich in einem Satz beschreiben - was praktisch ist, denn genau dieser Satz muss später neben dem Block stehen.

Weg 1: Auftragsbezug

Eine Stimme kommt nur dann auf die Seite, wenn zu ihr ein Auftrag, eine Rechnung oder ein Termin im eigenen System gehört. Die Zuordnung wird intern festgehalten, veröffentlicht wird sie nicht. Das ist der stärkste Weg und der einfachste für Betriebe, die ohnehin jede Leistung schreiben: Der Nachweis liegt schon in der Buchhaltung.

Weg 2: Unterschriebene Freigabe

Der Kunde formuliert oder bestätigt den Text und gibt ihn schriftlich frei - auf Papier, per E-Mail oder über ein Formular mit Bestätigungsmail. Die Freigabe trägt Datum, Wortlaut und den Umfang der Veröffentlichung. Sie erledigt zwei Dinge auf einmal: den Echtheitsnachweis und die datenschutzrechtliche Einwilligung.

Weg 3: Ungefilterte Übernahme

Die Bewertungen werden aus dem eigenen Unternehmensprofil übernommen, und zwar vollständig und unverändert - nicht nur die freundlichen. Der Betrieb prüft dann nicht selbst, sondern verweist auf das Verfahren der Plattform. Das ist zulässig, muss aber genau so dastehen und nicht als eigene Prüfung ausgegeben werden.

Der dritte Weg ist der bequemste und zugleich der, bei dem die meisten Fehler passieren. Wer Bewertungen aus dem Unternehmensprofil bei Google einbindet und dabei nur die Stimmen mit vier und fünf Sternen durchlässt, stellt das Gesamtbild falsch dar. Ein Auszug ist erlaubt, wenn er nachvollziehbar gemacht wird: die Gesamtzahl der Bewertungen, der Durchschnitt und ein Verweis auf die vollständige Liste gehören dann daneben. Ohne diese drei Angaben wird aus einer Auswahl eine Aussage, die der Bestand nicht hergibt.

Für alle drei Wege gilt dieselbe stille Voraussetzung: Das Profil, aus dem die Stimmen kommen, muss dem Betrieb wirklich gehören. Übernommene, doppelte oder nie bestätigte Einträge machen jede Herkunftsangabe wertlos, weil niemand sagen kann, wer dort schreibt. Wie man den eigenen Eintrag absichert, steht in Unternehmensprofil verifizieren und vor Fakes schützen. Erst danach lohnt es sich, Bewertungen auf die eigene Seite zu holen.

PrüfwegAufwand je StimmeWas er belegtWofür er passt
Auftragsbezug im eigenen SystemWenige Minuten, meist schon erledigtDie Person war nachweislich Kundin oder KundeHandwerk, Praxen, Dienstleister mit Auftragshistorie
Unterschriebene FreigabeEin kurzes Formular je StimmeHerkunft und Einwilligung in einem SchrittAusführliche Referenzen mit Namen, Ort oder Foto
Ungefilterte Übernahme aus dem ProfilEinmalige Einrichtung, danach automatischDas Verfahren der Plattform, nicht die eigene PrüfungEinzelhandel und Gastronomie mit vielen Bewertungen
Sammelmappe ohne ZuordnungGeringNichts - die Herkunft bleibt offenKeinen der drei Fälle, dann lieber ohne Block

Erst den Weg wählen, dann den Block bauen

Legen Sie vor dem nächsten Seitenentwurf fest, welcher der drei Wege im Betrieb realistisch durchgehalten wird, und schreiben Sie ihn in einem Satz auf. Dieser Satz ist später der Pflichthinweis, das Briefing für die Gestaltung und die Antwort auf eine Nachfrage - drei Aufgaben aus einer Entscheidung. Umgekehrt entsteht ein fertiger Block, für den hinterher eine Begründung gesucht wird.

Der Hinweis am Block: Wortlaut, Ort, Technik

Die Information muss dort stehen, wo die Bewertungen stehen. Ein Absatz in der Datenschutzerklärung erfüllt die Pflicht nicht, ein Satz im Seitenfuß auch nicht: Wesentliche Informationen dürfen nach dem Gesetz nicht in unklarer oder schwer zugänglicher Weise bereitgestellt werden, und ein Hinweis drei Bildschirmhöhen entfernt ist beides. Praktikabel ist eine Zeile direkt unter der Überschrift des Blocks oder ein kurzer Text unmittelbar darunter, in derselben Schriftgröße wie die Stimmen selbst und nicht kleiner.

Der Wortlaut darf schlicht sein. Er muss zwei Fragen beantworten: ob geprüft wird und wie. Was er nicht sein darf, ist ein Werbesatz, der mehr behauptet als der Betrieb tut. „Geprüfte Bewertungen" als Siegel über einem ungeprüften Block ist die Konstellation, die Nummer 23b ausdrücklich erfasst. Auch ein aufklappbarer Bereich, der den Hinweis versteckt, ist riskant, wenn der Block selbst sofort sichtbar ist - die Information gehört auf dieselbe Sichtbarkeitsstufe wie die Sterne.

  • Der Hinweis steht im selben Abschnitt wie die Bewertungen, ohne Klick und ohne Scrollen dazwischen.
  • Er nennt den Weg, nicht nur das Ergebnis: Auftragsbezug, Freigabe oder Übernahme aus dem Profil.
  • Er sagt offen, wenn nicht geprüft wird. Das ist erlaubt und immer noch besser als eine Behauptung ohne Deckung.
  • Er sagt, ob ausgewählt wurde. Zeigt die Seite nur einen Teil der Stimmen, gehört das Auswahlkriterium dazu.
  • Er ist Text, kein Bild und keine Grafik - sonst ist er für Vorlesesoftware und Suchmaschinen nicht vorhanden.
  • Er wird bei jedem Relaunch mitgenommen. Der Block überlebt den Umzug fast immer, der Hinweis oft nicht.

Technisch ist das ein Textbaustein, der an der Komponente hängt und nicht an der einzelnen Seite. Steht der Bewertungsblock auf der Startseite, auf drei Leistungsseiten und auf der Referenzseite, dann muss der Hinweis an allen fünf Stellen mitkommen, ohne dass ihn jemand fünfmal pflegt. Genau daran scheitert es in der Praxis: Der Satz wird einmal auf der Startseite ergänzt, die Kopien auf den Unterseiten bleiben unverändert. Wer Bewertungen als wiederverwendbaren Baustein anlegt, löst das Problem einmal - dieselbe Logik, mit der auch sonst in der Conversion-Optimierung gearbeitet wird.

Drei Formulierungen, die tragen

Bei Auftragsbezug: „Wir veröffentlichen ausschließlich Rückmeldungen von Kundinnen und Kunden, zu denen in unserem System ein abgeschlossener Auftrag vorliegt." Bei Freigabe: „Jede hier gezeigte Rückmeldung wurde uns von der genannten Person übermittelt und schriftlich zur Veröffentlichung freigegeben." Bei Übernahme: „Die Bewertungen stammen unverändert aus unserem Unternehmensprofil. Eine eigene Überprüfung der Verfasser nehmen wir nicht vor." Auf einer Referenzseite steht derselbe Satz einmal oben und gilt für alle Beispiele darunter.

Die Freigabe vom Kunden einholen

Sobald eine Stimme mehr trägt als „ein Kunde aus der Region", geht es zusätzlich um Datenschutz. Vorname, Nachname, Ort, Firmenname, Berufsbezeichnung und erst recht ein Foto sind personenbezogene Daten, und ihre Veröffentlichung braucht eine Rechtsgrundlage. In dieser Konstellation ist das praktisch immer die Einwilligung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO: Die betroffene Person hat ihre Einwilligung „zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben". Bestimmt heißt hier: für die Veröffentlichung dieses Textes auf dieser Website, nicht für Werbung im Allgemeinen.

Der Text selbst

Der Wortlaut gehört in die Freigabe, nicht nur die Erlaubnis. Wer eine Rückmeldung kürzt, glättet oder aus zwei Sätzen einen macht, braucht die Zustimmung zur veröffentlichten Fassung. Am einfachsten ist der fertige Satz im Formular, mit einem Feld für Änderungswünsche daneben.

Die Angaben zur Person

Jede Angabe wird einzeln freigegeben: voller Name oder nur Vorname, Ort ja oder nein, Firma ja oder nein. Das kostet drei Kästchen im Formular und erspart die Rückfrage, warum der Nachname plötzlich auf der Startseite steht.

Ein Foto dazu

Ein Bild der Person oder des fertigen Objekts ist ein eigener Punkt mit eigenen Regeln. Wer fotografiert hat, wer zu sehen ist und wofür das Bild verwendet werden darf, gehört geklärt, bevor es online geht - die Einzelheiten stehen in Bildrechte auf der Website.

Entscheidend ist der Nachweis. Artikel 7 Absatz 1 DSGVO verlangt: „Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat." Eine mündliche Zusage am Küchentisch ist eine Einwilligung, aber kein Nachweis. In der Praxis reicht ein abgelegtes Formular, eine bestätigte E-Mail oder ein Datensatz mit Zeitstempel und Wortlaut. Wer eine Referenzseite pflegt, legt für jede Stimme eine Zeile an: Datum, Person, Text, Umfang der Freigabe, Fundstelle auf der Seite.

Was in eine Freigabe gehört

Wer gibt frei (Name, Anschrift oder E-Mail), welcher Wortlaut wird veröffentlicht, welche Angaben zur Person erscheinen, ob ein Foto dazugehört, auf welcher Website und in welchem Umfang veröffentlicht wird, ab wann die Freigabe gilt, und der Hinweis auf den jederzeitigen Widerruf mit der Adresse, an die er geht. Sieben Punkte auf einer halben Seite - länger muss das Formular nicht sein, kürzer sollte es nicht ausfallen.

Eine Einwilligung ist außerdem nicht für die Ewigkeit. Artikel 7 Absatz 3 DSGVO hält fest: „Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen." Der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung, und er wirkt für die Zukunft. Praktisch heißt das: eine benannte Adresse für solche Meldungen und ein Weg, eine einzelne Stimme kurzfristig von der Seite zu nehmen - auch dann, wenn sie in einem Baustein steckt, der auf fünf Seiten ausgespielt wird. Wenn ein Dienstleister die Bewertungen technisch verarbeitet, kommt die Frage nach dem Vertrag dazu, die in Auftragsverarbeitung: welche Verträge die Website braucht beschrieben ist.

Wann ein Block besser ganz entfällt

Nicht jede Seite wird durch Kundenstimmen besser. Drei Sätze von vor sechs Jahren, ohne Datum und ohne Bezug zu einer Leistung, tragen weniger als eine gute Projektbeschreibung. Wer nur zwei Rückmeldungen hat, zeigt besser zwei ausführliche Referenzen mit Aufgabe, Lösung und Ergebnis als einen Karussellblock, der dieselben zwei Sätze im Kreis dreht. Und wer die Herkunft nicht mehr rekonstruieren kann, hat ohnehin nur eine saubere Wahl: den Block leeren und neu aufbauen, statt einen Hinweis darüberzuschreiben, der nicht stimmt.

Es gibt außerdem Fälle, in denen der Block auch bei bester Herkunft nicht auf die Seite gehört. In den Heilberufen begrenzt das Werberecht der Branche Äußerungen und Dankschreiben Dritter deutlich stärker als das Wettbewerbsrecht - was dort gilt, steht in Praxis-Website: was Heilberufe zeigen dürfen. Selbst geschriebene oder erfundene Stimmen sind ohnehin ausgeschlossen: Sie fallen unter Nummer 23c des Anhangs, und dieser Weg lohnt sich in keiner Rechnung. Der Schaden trifft nicht nur die Rechtslage, sondern die Glaubwürdigkeit aller übrigen Angaben auf der Seite.

Eine eigene Vorsicht verdient die Sternedarstellung. Wer Bewertungen als strukturierte Daten auszeichnet, damit sie in der Suche als Sterne erscheinen, macht aus einem Gestaltungselement eine Aussage im Ergebnislisting - mit denselben Anforderungen an Herkunft und Vollständigkeit. Selbst vergebene Sterne für das eigene Unternehmen sind dort nicht vorgesehen. Was die Auszeichnung leisten kann und was nicht, steht in Rich Snippets für lokale Betriebe.

AusgangslageBesser mit BlockBesser ohne Block
Herkunft je Stimme belegbarJa, mit Hinweis auf den Prüfwegnicht enthalten
Nur zwei bis drei alte Zitatenicht enthalten Zwei ausführliche Referenzen statt eines Karussells
Herkunft nicht mehr feststellbarnicht enthalten Block leeren, neu aufbauen, nichts behaupten
Nur die freundlichsten Stimmen ausgewähltJa, wenn Auswahl, Gesamtzahl und Durchschnitt danebenstehenSonst besser vollständig oder gar nicht
Branche mit engem Werberechtnicht enthalten Fachliche Darstellung statt Kundenstimmen
Stimmen ohne Einwilligung mit vollem Namennicht enthalten Auf Vorname oder anonyme Form zurücknehmen

Wer daraus etwas machen kann

Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung stehen nach § 8 Absatz 3 UWG unter anderem „jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt" zu, dazu eingetragenen Wirtschafts- und Verbraucherverbänden sowie den Kammern. Der Bußgeldrahmen aus § 19 Absatz 2 UWG von fünfzigtausend Euro greift nur bei einem weitverbreiteten Verstoß im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme und trifft kleine Betriebe praktisch nicht - die Abmahnung dagegen schon. Wie man mit einer einzelnen unzutreffenden Bewertung umgeht, steht in Negative Google-Bewertung löschen.

Einbau, Pflege und was schiefgeht

Im Aufbau der Seite ist ein Kundenstimmen-Block ein Baustein wie jeder andere: Überschrift, Hinweiszeile, Liste der Stimmen, je Stimme Text, Person und Datum. Das Datum ist der Teil, der am häufigsten fehlt, und er ist der nützlichste. Eine Rückmeldung von 2019 wirkt anders als eine vom vergangenen Monat, und ein Besucher, der das Datum sieht, muss nicht raten. Wer zusätzlich die Leistung nennt, auf die sich die Stimme bezieht, gewinnt doppelt - dieselbe Mechanik wie bei Qualifikationen und Siegeln, die in Meistertitel und Siegel auf der Handwerkerseite beschrieben ist.

Die Pflege ist ein Termin, kein Gefühl. Einmal im Quartal durch den Bestand gehen, veraltete Stimmen entfernen, neue Freigaben einpflegen, den Hinweis gegen den tatsächlichen Ablauf halten: Stimmt der Satz noch, oder wird längst anders gearbeitet? Vor allem nach einem Relaunch lohnt der Blick, denn der Block wandert mit, der Hinweis bleibt gern zurück. Für Betriebe, die ihre Seite ohnehin regelmäßig anfassen - etwa im Webdesign für Handwerksbetriebe - ist das ein Punkt auf der bestehenden Liste und kein neuer Aufwand.

  1. Bestand aufnehmen: Welche Stimmen stehen heute auf welcher Seite, und woher stammt jede einzelne?
  2. Alles aussortieren, dessen Herkunft sich nicht belegen lässt. Lieber vier belegte Stimmen als zwölf ungeklärte.
  3. Einen der drei Prüfwege festlegen und in einem Satz aufschreiben.
  4. Den Satz als Hinweis an den Baustein hängen, nicht an die einzelne Seite, und auf allen Ausspielungen prüfen.
  5. Je Stimme eine Freigabe ablegen, mit Datum, Wortlaut, Umfang und einer Adresse für den Widerruf.
  6. Einen Quartalstermin setzen: Bestand, Datumsangaben und Hinweis gegen den gelebten Ablauf prüfen.
  7. Wenn Preise oder Leistungsumfänge in den Stimmen vorkommen, dieselben Angaben auf der Seite gegenprüfen - dazu passt Preise auf der Website zeigen.

Eine Kundenstimme ist so viel wert wie der Satz, der daneben erklärt, woher sie kommt - alles andere ist Dekoration mit Rechtsfolge.

Internetagentur Hildesheim

Quellen und Rechtsgrundlagen

Dieser Beitrag stützt sich auf den amtlichen Normtext des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung auf gesetze-im-internet.de (§ 3, § 5a, § 5b, § 8, § 19 und den Anhang zu § 3 Absatz 3) sowie auf die konsolidierte Fassung der Datenschutz-Grundverordnung (Artikel 6 und Artikel 7). Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall, sondern bereitet das Gespräch vor.

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