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Recht & Datenschutz

Praxis-Website: was Heilberufe zeigen dürfen und was nicht

Leistungen, Bezeichnungen, Vorher-Nachher-Bilder, Terminformular: was auf eine Praxis-Website darf, was an Bedingungen hängt und was regelmäßig beanstandet wird.

13 Min. Lesezeit HeilberufeWerberechtPraxis-WebsiteDatenschutz

Kurz und einfach erklärt

Eine Praxis darf im Internet für sich werben. Für Heilberufe gelten aber eigene Regeln für Werbung.

Sachliche Infos sind in der Regel erlaubt. Werbung, die anpreist oder täuscht, ist es nicht.

Heikel sind oft Bilder von vorher und nachher, Stimmen von Patienten und Versprechen von Erfolg.

Nennt ein Patient im Formular für Termine sein Anliegen, sind das Gesundheitsdaten. Für sie gelten strenge Regeln.

Wir lesen Ihre Seite und schlagen neue Sätze vor, wo es nötig ist.

Wer eine Praxis-Website plant, hört zwei Sätze, die sich zu widersprechen scheinen. Der eine: Eine Praxis darf im Internet auftreten wie jeder andere Betrieb. Der andere: Für Heilberufe gilt ein eigenes Werberecht, das vieles untersagt, was auf anderen Seiten selbstverständlich ist. Beide Sätze stimmen, und dazwischen liegt die Arbeit. Dieser Beitrag sortiert die Inhalte einer Praxis-Website in drei Gruppen: unstrittig, an Bedingungen geknüpft und regelmäßig beanstandet. Danach geht es um das Terminformular, denn dort fallen Gesundheitsdaten an, für die eigene Regeln gelten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Heilmittelwerbegesetz knüpft an die Aussage an, nicht an den Berufsstand: Es gilt, sobald sich eine Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen bezieht (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 HWG).
  • Die Muster-Berufsordnung erlaubt sachliche berufsbezogene Informationen ausdrücklich (§ 27 Absatz 2 MBO-Ä) und untersagt berufswidrige Werbung, insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende (Absatz 3).
  • Angekündigt werden können vier Gruppen von Angaben: Weiterbildungsbezeichnungen, öffentlich-rechtliche Qualifikationen, gekennzeichnete Tätigkeitsschwerpunkte und organisatorische Hinweise (§ 27 Absatz 4 MBO-Ä).
  • Drei Darstellungen sind regelmäßig heikel: Vorher-Nachher-Bilder, Äußerungen Dritter und Erfolgsversprechen (§ 11 Absatz 1 und § 3 HWG).
  • Angaben zum Anliegen im Terminformular sind Gesundheitsdaten (Artikel 4 Nummer 15 DSGVO). Ihre Verarbeitung ist nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO grundsätzlich untersagt und wird erst über eine Ausnahme zulässig.
  • 59,5 Prozent der 16- bis 74-Jährigen in Deutschland haben sich in der Erhebung 2025 im Internet gesundheitsrelevante Informationen beschafft, 34,7 Prozent hatten in der Erhebung 2024 einen Arzttermin über eine Webseite vereinbart (Eurostat).

Welche Regeln auf einer Praxis-Website zusammenkommen

Eine Praxis-Website trägt zunächst dieselben Pflichten wie jede andere Unternehmensseite. Dazu gehören die Pflichtangaben im Impressum nach dem Digitale-Dienste-Gesetz, eine Datenschutzerklärung, die Anforderungen an Bildrechte bei eigenen und fremden Fotos und die Vorgaben aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Diese Schicht unterscheidet sich zwischen einer Zahnarztpraxis und einem Malerbetrieb nicht.

Darüber liegen zwei weitere Schichten. Die erste ist das Heilmittelwerbegesetz. Es gilt nicht für eine Berufsgruppe, sondern für eine Aussage: Sobald sich eine Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen bezieht, ist das Gesetz anwendbar (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 HWG). Der Satz über die Öffnungszeiten fällt nicht darunter, der Satz über die Wirkung einer Behandlung sehr wohl. Deshalb lässt sich eine Praxis-Website nicht in einem Zug freigeben; sie wird Abschnitt für Abschnitt gelesen.

Die zweite Schicht ist das Berufsrecht. Für Ärztinnen und Ärzte formuliert die Muster-Berufsordnung der Bundesärztekammer in § 27 den Rahmen. Verbindlich wird dieser Rahmen erst, wenn die Kammerversammlung der jeweiligen Landesärztekammer ihn als Satzung beschließt; deshalb lohnt vor der Formulierung ein Blick in die Berufsordnung des eigenen Bundeslandes. Zahnärztinnen, Psychotherapeuten, Heilpraktikerinnen und Apotheken haben je eigene Regelwerke mit vergleichbarer Stoßrichtung. Für die Website heißt das: Der Text muss nicht nur dem Wettbewerbsrecht standhalten, sondern auch dem Selbstverständnis des Berufs, wie die Kammer es festgeschrieben hat.

Wer eine Praxis-Website freigibt

Dieser Beitrag ordnet die Regeln für die Planung einer Website; er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Formulierungen, die eine Wirkung beschreiben, bei Bildern von Behandlungsergebnissen und bei allem, was nach Vergleich klingt, lohnt sich vor dem Livegang der Blick der zuständigen Kammer oder einer Kanzlei mit medizinrechtlichem Schwerpunkt.

Der unstrittige Teil: Orientierung statt Anpreisung

Die Berufsordnung verbietet nicht die Information, sondern die Anpreisung. § 27 Absatz 2 MBO-Ä stellt sachliche berufsbezogene Informationen ausdrücklich frei. Das ist der Kern, aus dem eine gute Praxis-Website ohnehin gebaut wird, denn die Fragen, mit denen Menschen auf die Seite kommen, sind organisatorisch: Behandelt die Praxis mein Anliegen? Wann ist geöffnet? Wie komme ich hin? Komme ich mit dem Rollator hinein? Wen rufe ich am Wochenende an?

Diese Fragen sind zugleich die Gelegenheit. 59,5 Prozent der 16- bis 74-Jährigen in Deutschland haben sich in der Erhebung 2025 im Internet gesundheitsrelevante Informationen beschafft (Eurostat). Wer eine Praxis sucht, liest zuerst die Seite und ruft danach an — oder ruft eben nicht an, weil die Seite die Frage offengelassen hat. Eine vollständige Sprechzeitentabelle ist damit kein Beiwerk, sondern erfahrungsgemäß einer der häufigsten Gründe, warum jemand zum Hörer greift.

  • Leistungsspektrum in der Sprache der Patientinnen und Patienten, ohne Wirkungsversprechen: was behandelt wird, nicht wie gut.
  • Sprechzeiten, Urlaubsvertretung und Notdienst, dazu das Datum der letzten Änderung, damit ein alter Stand auffällt.
  • Anfahrt, Parkmöglichkeiten, Haltestelle, Etage, Aufzug: Angaben, die vor Ort tatsächlich helfen.
  • Barrierefreiheit der Räume: Stufen, Türbreiten, ein Sanitärraum für Rollstuhlfahrende, Induktionsschleife, sofern vorhanden.
  • Team mit Funktion und Zuständigkeit; Fotos nur mit schriftlicher Einwilligung der abgebildeten Personen.
  • Kontaktwege mit Angabe, wie schnell typischerweise geantwortet wird, und ein deutlicher Hinweis auf die 112 im Notfall.

Auf dieser Grundlage sind Ärztinnen und Ärzten sachliche berufsbezogene Informationen gestattet.

§ 27 Absatz 2 (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte

Der Satz ist kürzer, als er wirkt, und er trägt weit. Sachlich heißt: nachprüfbar und ohne Superlativ. Berufsbezogen heißt: über die Tätigkeit, nicht über das Umfeld. Information heißt: Der Nutzen liegt beim Lesenden, nicht beim Absender. Ein Satz wie „Wir behandeln Kinder ab dem vierten Lebensjahr, Termine dafür liegen vormittags" ist sachlich, berufsbezogen und informativ. Ein Satz wie „Ihre Wohlfühlpraxis mit dem Rundum-sorglos-Gefühl" ist keines davon.

Praktisch bewährt sich eine einfache Probe: Streichen Sie jedes Adjektiv, das eine Bewertung enthält, und lesen Sie den Satz noch einmal. Bleibt eine überprüfbare Aussage übrig, ist der Satz in der Regel unproblematisch. Bleibt nichts übrig, war der Satz Werbung ohne Inhalt — und genau solche Sätze rücken eine Praxis-Website in die Nähe der anpreisenden Werbung, die § 27 Absatz 3 MBO-Ä untersagt. Dieselbe Probe hilft auch bei Bewertungen, die von außen auf die Seite kommen.

Bezeichnungen und Schwerpunkte: was angekündigt werden darf

Der zweite Block ist der mit den meisten Rückfragen: Was darf neben dem Namen stehen? Die Muster-Berufsordnung zählt vier Gruppen auf, die angekündigt werden können: nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen, nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen, als solche gekennzeichnete Tätigkeitsschwerpunkte und organisatorische Hinweise (§ 27 Absatz 4 MBO-Ä). Bezeichnungen aus der Weiterbildung dürfen dabei nur in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt werden.

Zwei Einschränkungen hängen daran. Erstens dürfen andere Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte nur angekündigt werden, wenn sie mit den nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen nicht verwechselt werden können — ein Kurszertifikat darf nicht aussehen wie eine Facharztbezeichnung. Zweitens sind die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 nur zulässig, wenn die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausgeübt werden (§ 27 Absatz 5 MBO-Ä). Ein Schwerpunkt, der zweimal im Jahr vorkommt, gehört nicht in die Navigation.

Angabe auf der SeiteZulässig, wennGrundlage
Weiterbildungsbezeichnungnach der Weiterbildungsordnung erworben und in der dort zulässigen Form geführt§ 27 Absatz 4 Nummer 1 MBO-Ä
Qualifikation aus öffentlich-rechtlicher Vorschrifttatsächlich erworben und nicht mit einer Weiterbildungsbezeichnung verwechselbar§ 27 Absatz 4 Nummer 2 MBO-Ä
Tätigkeitsschwerpunktals solcher gekennzeichnet und nicht nur gelegentlich ausgeübt§ 27 Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 5 MBO-Ä
Organisatorischer Hinweis, etwa zur Terminvergabezutreffend und aktuell gehalten§ 27 Absatz 4 Nummer 4 MBO-Ä
Aussage über die Wirkung einer Behandlungdem Verfahren keine therapeutische Wirksamkeit beigelegt wird, die es nicht hat§ 3 Satz 2 Nummer 1 HWG
Vergleich mit anderen Praxennicht vorgesehen; vergleichende Werbung gilt als berufswidrig§ 27 Absatz 3 Satz 2 MBO-Ä

Auf der Website heißt das: eine Zeile pro Person, in der Reihenfolge Name, Bezeichnung, Schwerpunkt, darunter die organisatorischen Hinweise. Was in dieser Zeile steht, muss die Kammer auf Verlangen belegt bekommen können; § 27 Absatz 6 MBO-Ä sieht die Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausdrücklich vor und erlaubt ergänzende Auskünfte. Wer die Nachweise beim Aufsetzen der Seite einsammelt, hat sie später zur Hand.

Eine Quelle für alle Angaben

Legen Sie die Personendaten einmal zentral ab — Name, Bezeichnung, Schwerpunkt, Datum des Nachweises — und lassen Sie Teamseite, Startseite und Terminseite daraus rendern. Andernfalls steht dieselbe Bezeichnung an drei Stellen in drei Fassungen, und die Korrektur nach einer Weiterbildung erwischt nur zwei davon.

Drei Darstellungen, die regelmäßig beanstandet werden

Wenn eine Praxis-Website Post von einem Wettbewerbsverband oder der Kammer bekommt, geht es erfahrungsgemäß um eine von drei Darstellungen. Alle drei sind auf gewerblichen Websites üblich, alle drei sind im Heilwesen an enge Bedingungen geknüpft.

Vorher-Nachher-Bilder

Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit ist die Werbung mit der Wirkung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff untersagt (§ 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 HWG). Daneben greift das Verbot bildlicher Darstellungen, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen verwenden (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 HWG).

Äußerungen Dritter

Außerhalb der Fachkreise darf nicht mit Äußerungen Dritter geworben werden, insbesondere nicht mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen (§ 11 Absatz 1 Nummer 11 HWG). Für die Website heißt das: Ein Zitatblock mit ausgewählten Lobesworten ist heikel; ein neutraler Verweis auf ein öffentliches Bewertungsprofil, das ungefiltert alle Stimmen zeigt, ist der ruhigere Weg.

Erfolgsversprechen

Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, ein Erfolg könne mit Sicherheit erwartet werden (§ 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a HWG). Formulierungen wie „schmerzfrei in einer Sitzung" oder „dauerhaft beschwerdefrei" fallen darunter, auch wenn sie gut gemeint sind. Die sachliche Fassung nennt das Verfahren, den üblichen Ablauf und die Dauer — und lässt die Zusage weg.

Ein vierter Punkt wird leicht übersehen: Veröffentlichungen, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist, sind außerhalb der Fachkreise untersagt (§ 11 Absatz 1 Nummer 9 HWG). Gemeint ist der Ratgeberartikel, der wie eine neutrale Aufklärung aussieht und am Ende auf die eigene Leistung führt, ohne das kenntlich zu machen. Wer Fachbeiträge auf die Praxis-Website stellt, trennt Aufklärung und Angebot sichtbar. Für die Bebilderung gilt derselbe Grundsatz wie andernorts: eigene Aufnahmen der Räume und des Teams tragen weiter als gekaufte Motive.

Die Probe für jeden Abschnitt

Drei Fragen pro Abschnitt: Beschreibt der Text eine Wirkung? Enthält er eine Bewertung durch Dritte? Zeigt er ein Behandlungsergebnis im Bild? Wird eine davon mit Ja beantwortet, geht der Abschnitt nicht ohne Prüfung online. Bleiben alle drei bei Nein, ist der Abschnitt organisatorische Information und in der Regel unkritisch.

Terminformular und Kontakt: Gesundheitsdaten richtig behandeln

Der zweite große Themenblock hat mit Werberecht nichts zu tun. Sobald ein Formular nach dem Anliegen fragt, entstehen Gesundheitsdaten. Die Datenschutz-Grundverordnung definiert sie als personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen (Artikel 4 Nummer 15 DSGVO). Ein Freitextfeld mit „Zahnschmerzen seit Freitag" ist damit ein Gesundheitsdatum, ein angekreuztes Feld „Kieferorthopädie" ebenso. Die Verarbeitung solcher Daten ist nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO grundsätzlich untersagt und wird erst über eine der Ausnahmen des Absatzes 2 zulässig.

  1. Fragen Sie im Formular nur ab, was für die Terminvergabe nötig ist. Ein Pflichtfeld „Beschwerden" erzeugt besondere Daten, die Sie danach schützen müssen; ein Feld „Anliegen: Kontrolle, Schmerz, Beratung" genügt in vielen Praxen.
  2. Holen Sie eine ausdrückliche Einwilligung ein, wenn Sie sich auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a DSGVO stützen. Ausdrücklich heißt: ein eigenes, nicht vorbelegtes Kästchen mit klar benanntem Zweck, ohne Kopplung an den Versand.
  3. Prüfen Sie alternativ Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h DSGVO. Er trägt die Verarbeitung für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung — allerdings nur unter den Bedingungen des Absatzes 3, also durch Fachpersonal, das dem Berufsgeheimnis unterliegt.
  4. Übertragen Sie das Formular verschlüsselt und lassen Sie die Einträge nicht dauerhaft im Redaktionssystem liegen. Ein Postfach mit Zugriffsbeschränkung ist die ruhigere Lösung als eine Datenbanktabelle, die jeder Redaktionszugang öffnet.
  5. Schließen Sie mit jedem Dienstleister, der die Daten sieht, einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung — das betrifft Hosting, Wartung und den Betrieb eines Buchungssystems.
  6. Setzen Sie eine Löschfrist und halten Sie sie ein. Terminanfragen aus dem Vorjahr haben in einem Postfach nichts mehr verloren.
terminformular.html
<form action="/api/termin/" method="post">
  <label for="anliegen">Anliegen</label>
  <select id="anliegen" name="anliegen" required>
    <option value="kontrolle">Kontrolle</option>
    <option value="akut">Akute Beschwerden</option>
    <option value="beratung">Beratung</option>
  </select>

  <label for="zeitfenster">Wunschzeitraum</label>
  <input id="zeitfenster" name="zeitfenster" type="text">

  <input id="einwilligung" name="einwilligung" type="checkbox" required>
  <label for="einwilligung">
    Ich willige ein, dass die Praxis diese Angaben zur
    Terminvergabe verarbeitet (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a DSGVO).
  </label>
</form>

Das Beispiel zeigt die Grundhaltung: eine Auswahl statt eines Freitextfeldes, ein Wunschzeitraum statt einer Schilderung, eine eigene Einwilligung statt eines Sammelhäkchens unter dem Absendeknopf. Wer die Schilderung braucht, holt sie im Rückruf ein — dort ist sie ohnehin besser aufgehoben als in einem Formulareintrag, der durch drei Systeme läuft.

Ein Buchungssystem verschiebt die Frage, statt sie zu lösen: Es verarbeitet dieselben Daten, nur an anderer Stelle. Wie ein solches System sinnvoll eingebunden wird, steht ausführlich unter Online-Terminbuchung für lokale Betriebe. 34,7 Prozent der 16- bis 74-Jährigen in Deutschland hatten in der Erhebung 2024 über eine Webseite einen Termin bei einer Ärztin oder einem Arzt vereinbart; in der Erhebung 2022 lag der Wert bei 18,6 Prozent (Eurostat). Die Erwartung wächst also, und die Sorgfalt bei den Daten muss mitwachsen. Wer zusätzlich Einwilligungen für die Reichweitenmessung einholt, prüft die Umsetzung des Cookie-Banners im selben Zug.

Irreführung: der Maßstab ist enger als sonst

Das allgemeine Wettbewerbsrecht kennt das Verbot irreführender Angaben. Das Heilmittelwerbegesetz schärft es für den Gesundheitsbereich nach und benennt die Fälle einzeln. Der wichtigste steht gleich in Satz 1 und ist kurz genug, um ihn in jede Redaktionsrichtlinie zu übernehmen.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung.

§ 3 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz

Danach zählt das Gesetz auf, wann eine Irreführung insbesondere vorliegt: wenn Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit beigelegt wird, die sie nicht haben (§ 3 Satz 2 Nummer 1 HWG); wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, ein Erfolg lasse sich mit Sicherheit erwarten oder bei längerem Gebrauch träten keine schädlichen Wirkungen ein (Nummer 2); oder wenn unwahre Angaben über Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge gemacht werden (Nummer 3). Die dritte Ziffer trifft die Website an einer unerwarteten Stelle: bei den Lebensläufen auf der Teamseite.

Ein zweiter Punkt betrifft Empfehlungen. Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern oder von im Gesundheitswesen tätigen Personen beziehen, sind außerhalb der Fachkreise untersagt (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 HWG). Ein Zitat der Art „empfohlen von Professor Muster" gehört damit nicht auf die Startseite. Auch die Wiedergabe von Krankengeschichten ist eingeschränkt, wenn sie in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 HWG) — der beliebte „Fall aus der Praxis" braucht deshalb eine sorgfältige Fassung oder entfällt.

Die Prüffragen vor dem Livegang

Vor dem Umschalten lohnt ein Durchgang, der nicht nach Gefühl geht, sondern nach Liste. Die meisten Befunde stecken nicht in einem einzelnen groben Satz, sondern in Resten: eine alte Sprechzeit, ein Bild aus dem Vorgängerauftritt, ein Formularfeld, das seit dem Relaunch ungeprüft mitläuft.

Der Durchgang lässt sich zu großen Teilen maschinell vorbereiten. Ein paar Suchen über die Textquellen finden die Formulierungen, die typischerweise Ärger machen, und die Stellen, an denen ein Jahr steht. Was die Suche findet, wird gelesen; was sie nicht findet, ersetzt keinen Blick auf die fertige Seite.

Terminal
$ rg -in "schmerzfrei|dauerhaft|risikolos|sanft|dank unserer" content/ | wc -l
7 ; Sieben Formulierungen, die eine Wirkung behaupten. Jede einzeln lesen.
$ rg -l "vorher|nachher|Behandlungsergebnis" content/ static/bilder/
content/leistungen.json static/bilder/galerie/ ; Zwei Fundstellen mit Ergebnisdarstellung.
$ rg -n "Sprechzeit|Notdienst|Vertretung" content/ | rg -c "2024|2025"
3 ; Drei Angaben tragen noch ein altes Jahr.
$ curl -sS -o /dev/null -w "%{http_code}\n" https://www.praxis-muster.invalid/de/termin/
200 ; Die verlinkte Terminseite ist erreichbar.

Zum Schluss zwei Blicke, die keine Maschine übernimmt: die Startseite auf einem Telefon, mit Daumen statt Maus, und die Terminseite gelesen von einer Person, die die Praxis nicht kennt. Beides dauert zusammen zwanzig Minuten und findet erfahrungsgemäß mehr als jede Prüfliste.

Was nach dem Livegang aktuell bleiben muss

Eine Praxis-Website veraltet an anderen Stellen als eine Firmenseite. Preise ändern sich selten, Öffnungszeiten dagegen mehrmals im Jahr, und die falsche Angabe kostet nicht Umsatz, sondern führt Menschen vor eine verschlossene Tür. Deshalb gehört die Pflege in einen festen Rhythmus statt in den Zuruf. Wer daneben ein Ehrenamt betreut, kennt das Problem aus einem anderen Zusammenhang: Auch eine Vereinswebsite mit Terminen und Mitgliederdaten lebt von der Aktualität.

  • Sprechzeiten, Urlaubsvertretung und Notdienst monatlich gegen den Dienstplan abgleichen und das Änderungsdatum sichtbar auf der Seite führen.
  • Team: nach jeder Weiterbildung die angekündigte Bezeichnung prüfen und den Nachweis zur Akte legen (§ 27 Absatz 6 MBO-Ä).
  • Formulare: quartalsweise eine Testanfrage absenden und nachsehen, wo sie landet und wie lange sie dort liegt.
  • Bilder: Einwilligungen der abgebildeten Personen mit Datum führen und ausgeschiedene Mitarbeitende auch aus der Galerie nehmen.
  • Rechtstexte: Impressum und Datenschutzerklärung mindestens jährlich gegen die tatsächlich eingesetzten Dienste lesen.
  • Technik: Aktualisierungen, Sicherungen und Wiederherstellung als laufende Wartung beauftragen statt als Einzelfall zu behandeln.

Wenn die Seite älter ist als der letzte grundlegende Umbau der Praxis, hilft Pflege nur begrenzt. Dann geht es um Struktur, Lesbarkeit auf dem Telefon und den Weg zur Terminvergabe; die Kriterien dafür stehen unter Website-Relaunch. Und wenn der Auftritt kompromittiert wurde, gilt eine eigene Reihenfolge aus Sofortmaßnahmen, Meldepflichten und Wiederaufbau, die wir in Website gehackt beschrieben haben. Für eine Praxis kommt dort ein Punkt hinzu: Waren Formulareinträge betroffen, sind Gesundheitsdaten betroffen.

Der stille Fehler

Der häufigste Mangel auf Praxis-Websites ist kein Rechtsverstoß, sondern eine veraltete Sprechzeit. Sie wird selten gemeldet: Wer vor der verschlossenen Tür steht, ärgert sich und schreibt nichts. Ein Änderungsdatum neben der Tabelle macht den Fehler sichtbar, bevor jemand davorsteht.

Wie eine Praxis-Website entsteht

Der Ablauf unterscheidet sich von einem gewöhnlichen Website-Projekt an drei Stellen: Die Texte entstehen entlang der Regelwerke statt entlang eines Werbekonzepts, die Formulare werden vor dem Entwurf festgelegt, und die Freigabe läuft über die Praxis. Wer den Ablauf für die eigene Praxis durchsprechen möchte, findet den Weg über ein Gespräch zum Vorhaben.

Bestandsaufnahme

Wir lesen die vorhandene Seite Abschnitt für Abschnitt und markieren drei Kategorien: unstrittig, mit Bedingung, zu klären. Aus den zu klärenden Punkten wird eine Liste mit Fragen an die Praxis — die meisten davon klären sich mit einem Nachweis aus dem eigenen Ordner.

Inhalt vor Gestaltung

Leistungsspektrum, Sprechzeiten, Anfahrt, Barrierefreiheit und Notdienst werden zuerst geschrieben und abgestimmt. Erst danach entsteht das Layout. Das erspart die Übung, einen fertigen Entwurf nachträglich um Sätze zu erleichtern, die nicht bleiben können.

Formular als eigener Schritt

Welche Felder es gibt, wo die Einträge landen, wer sie sieht und wann sie gelöscht werden, wird getrennt festgelegt und dokumentiert. Danach steht fest, ob ein Buchungssystem nötig ist oder ein schlankes Formular genügt.

Für Praxen, die ohnehin über einen neuen Auftritt nachdenken, haben wir die Anforderungen auf einer eigenen Seite gebündelt: Webdesign für Heilberufe. Dort steht auch, welche Unterlagen wir für den Start brauchen und in welcher Reihenfolge wir sie abfragen.

Berufswidrige Werbung ist Ärztinnen und Ärzten untersagt.

§ 27 Absatz 3 Satz 1 (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte

Der Satz klingt streng und ist in der Anwendung berechenbar: Er verbietet die Anpreisung, nicht die Sichtbarkeit. Eine Praxis-Website darf ansprechend aussehen, schnell laden, auf dem Telefon funktionieren und ihre Leistungen verständlich beschreiben. Sie darf nur nicht behaupten, was sie nicht belegen kann. Wer diesen Unterschied im Kopf hat, kommt mit den Regelwerken in der Regel gut zurecht — und bekommt nebenbei eine Seite, die auch Menschen ohne Fachwissen beim ersten Besuch verstehen.

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Heilmittelwerbegesetz (HWG), (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte der Bundesärztekammer, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie Erhebungen von Eurostat zu Internet-Aktivitäten von Einzelpersonen.

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