Zum Inhalt springen
Recht & Datenschutz

Betriebsnachfolge: Website und Kundendaten richtig übergeben

Wenn ein Betrieb in Hildesheim den Inhaber wechselt, gehen Domain, Google-Profil und Kundendatei nicht von allein mit. Zeitplan und Regeln für die Übergabe.

14 Min. Lesezeit MittelstandDSGVORechtWebsite-Betrieb

Kurz und einfach erklärt

Es geht um den Wechsel des Inhabers in einem Betrieb. Website, Domain und Google-Profil gehen dabei nicht von allein mit. Die Domain ist die Adresse Ihrer Website im Netz.

Machen Sie eine Liste mit allen Zugängen. Laden Sie den Nachfolger früh in Ihr Google-Unternehmensprofil ein.

Bei Kundendaten ist Vorsicht nötig. Vor dem Vertrag sieht der Käufer in der Regel keine Namen. Für Werbung per Mail beginnt die Liste neu.

Eine eigene Seite auf der Website erklärt den Wechsel. So wissen Stammkunden, wer jetzt für sie da ist.

Wir stellen Website, Profil und Zugänge auf den neuen Inhaber um. Vertrag und Recht prüft Ihre Beratung.

In vielen Betrieben steht irgendwann der Termin fest: Die Meisterin übergibt an den Gesellen, der Inhaber an die Tochter, die Praxis an eine Kollegin von außerhalb. Über Maschinen, Fahrzeuge, Mietvertrag und Kaufpreis wird dann monatelang verhandelt. Website, Domain, Google-Unternehmensprofil, Postfächer und Kundendatei tauchen im Vertrag oft nur als Halbsatz auf oder gar nicht. Dabei gehen sie nicht von allein mit. Nach Schätzung des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn steht im Zeitraum von 2026 bis 2030 in 186.000 (IfM Bonn) Familienunternehmen die Übergabe an. Dieser Beitrag ordnet den digitalen Teil einer Nachfolge in drei Stränge – digitale Bestände, Kundendaten, Außendarstellung – und legt sie auf einen Zeitplan: vor dem Vertrag, vom Vertrag bis zum Stichtag und in den ersten 90 Tagen danach.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vor dem Vertragsschluss ist die Übermittlung von Kundendaten an Kaufinteressenten nach dem Beschluss der Datenschutzkonferenz (DSK) grundsätzlich unzulässig. Für die Bewertung reichen Zahlen ohne Namen.
  • Kundinnen und Kunden in laufenden Verhandlungen bekommen die Übermittlung an den Nachfolger mit einer Frist von etwa 6 Wochen (DSK-Beschluss 2024) für einen Widerspruch angekündigt.
  • Gesundheitsdaten gehen nach Art. 9 (DS-GVO) nur mit informierter, ausdrücklicher Einwilligung über. E-Mail-Werbung braucht nach § 7 UWG grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung – die Newsletter-Liste beginnt neu.
  • Wer die bisherige Firma fortführt, haftet nach § 25 Absatz 1 (HGB) für die Altverbindlichkeiten. Ein Ausschluss wirkt gegenüber Dritten nur nach Eintragung und Bekanntmachung oder Mitteilung.
  • Den Nachfolger mindestens 7 Tage (Google-Hilfe) vor dem Stichtag ins Google-Unternehmensprofil einladen – so lange dauert es, bis neue Inhaber die primäre Inhaberschaft übernehmen können.

Was bei einer Übergabe nicht von allein mitgeht

Wie eine Nachfolge ausgeht, ist sehr verschieden. Eine Metaanalyse des IfM Bonn über 23 (IfM Bonn) empirische Studien kommt zu dem Ergebnis, dass gut die Hälfte der Eigentümerinnen und Eigentümer – 54 % (IfM Bonn) – ihr Unternehmen an Kinder oder andere Familienmitglieder übergeben hat. Etwa 17 % (IfM Bonn) übertrugen es an Beschäftigte, weitere 29 % (IfM Bonn) an externe Führungskräfte, andere Unternehmen oder Interessenten von außerhalb. Für den digitalen Teil macht das einen Unterschied. Wer im eigenen Haus übergibt, hat die Zugänge vielleicht schon einmal benutzt. Wer von außen kommt, kennt nichts davon: nicht den Hoster, nicht das Postfach, über das das Google-Profil einmal bestätigt wurde, und nicht die Liste, an die jeden Herbst die Erinnerung zur Wartung geht.

Rechtlich entscheidet die Form des Verkaufs, wie viel Arbeit auf die Kundendaten entfällt. Beim Share Deal wechseln nur die Anteile einer Gesellschaft den Besitzer; die Gesellschaft bleibt Verantwortliche für ihre Daten, und datenschutzrechtlich wird grundsätzlich nichts übermittelt. Beim Asset Deal kauft der Nachfolger dagegen einzelne Wirtschaftsgüter – Maschinen, Fahrzeuge, den Firmennamen, den Kundenstamm – und führt den Betrieb in eigener Verantwortung fort. Die Datenschutzkonferenz, das gemeinsame Gremium der unabhängigen Aufsichtsbehörden von Bund und Ländern, hat dazu am 11. September 2024 (DSK) einen Beschluss gefasst. Darin hält sie fest, dass gerade Einzelkaufleute, Handwerksbetriebe und Personengesellschaften bei einem Betriebsübergang vor zusätzlichen Herausforderungen stehen, die sich beim Share Deal – der nur Kapitalgesellschaften offensteht – gar nicht stellen. Das ist der typische Fall für einen Handwerks- oder Familienbetrieb aus der Region.

Digitale Bestände

Domain, Hosting, Website-Zugang, Postfächer, Google-Unternehmensprofil, Social-Media-Konten und Verzeichniseinträge. Was auf einen Namen oder eine private Adresse läuft, wird auf den Nachfolger umgeschrieben.

Kundendaten

Kundendatei, Auftragsverlauf, Newsletter-Liste und Bankverbindungen. Beim Asset Deal gelten dafür je nach Kundengruppe eigene Regeln – von der Widerspruchslösung bis zur ausdrücklichen Einwilligung.

Außendarstellung

Firmenname, Impressum, Datenschutzerklärung und die Art, wie der Wechsel angekündigt wird. Hier entscheidet sich, ob Stammkunden den neuen Inhaber als Fortsetzung erleben oder als Bruch.

Digitale Bestände: Zugänge, Domain, Profil

Die Übergabe der digitalen Bestände beginnt mit einer Liste, nicht mit einem Passwortzettel. Der Abgeber schreibt auf, was es gibt, auf wen es läuft und wer heute Zugriff hat: die Domain beim Registrar, den Hostingvertrag, das Redaktionssystem der Website, jedes Postfach, das Google-Unternehmensprofil, Social-Media-Konten, Einträge in Branchenverzeichnissen und alle Dienste, die Formulare oder Termine verarbeiten. Wie man diese Inventur ordnet und woran man erkennt, wem die Domain und die Zugänge tatsächlich gehören, haben wir an anderer Stelle beschrieben. Bei einer Nachfolge kommt eine Frage hinzu, die beim Agenturwechsel keine Rolle spielt: Läuft der Vertrag auf den Betrieb oder auf die Person des Abgebers? Was auf den Betrieb läuft, kann mit dem Betrieb übergehen. Was privat abgeschlossen wurde – etwa die Domain, die der Inhaber vor vielen Jahren auf seinen eigenen Namen registriert hat –, gehört ausdrücklich in den Kaufvertrag und wird danach aktiv umgeschrieben.

BestandWorauf es ankommtWann umstellen
DomainInhaber beim Registrar, nicht nur der technische Zugangzwischen Vertrag und Stichtag
Hosting und WebsiteVertragspartner, Zahlungsweg, Administratorkonto des Redaktionssystemszwischen Vertrag und Stichtag
PostfächerAdressen auf der Firmendomain laufen weiter, persönliche Postfächer werden gesichtet und umgeleitetam Stichtag, danach nach Plan
Google-UnternehmensprofilNachfolger als Inhaber einladen, am Stichtag die primäre Inhaberschaft übertragenEinladung mindestens sieben Tage vor dem Stichtag
Social Media und VerzeichnisseAdministratorrollen, hinterlegte Adresse und Telefonnummerin den ersten 90 Tagen
Formulare und TermindiensteEmpfänger der Anfragen, Vertrag zur Auftragsverarbeitungam Stichtag

Beim Google-Unternehmensprofil lohnt ein genauer Blick auf die Reihenfolge. Nach der Google-Hilfe kann ein Profil mehrere Inhaber haben, aber nur einen primären Inhaber. Wer neu als Inhaber oder Administrator hinzukommt, muss sieben Tage (Google-Hilfe) warten, bevor er bestimmte Funktionen verwalten kann – darunter das Übertragen der primären Inhaberschaft. Versucht ein bestehender Inhaber in dieser Zeit, die neue Person zum primären Inhaber zu machen, erscheint eine Fehlermeldung. Für die Nachfolge heißt das: Der Abgeber lädt den Nachfolger rechtzeitig vor dem Stichtag mit dessen eigenem Google-Konto als Inhaber ein, am Stichtag wird die primäre Inhaberschaft übertragen, und erst danach entfernt sich der Abgeber. Seine Antworten auf Rezensionen und seine Beiträge bleiben laut Google-Hilfe auch danach im Profil. Wenn Sie die Betreuung des Google-Unternehmensprofils ohnehin abgeben möchten, ist der Wechsel ein guter Anlass, Kategorien, Leistungen und Öffnungszeiten gleich mit zu prüfen; worauf es dabei ankommt, steht im Beitrag Unternehmensprofil vollständig und aktuell halten.

Nicht bis zum Stichtag warten

Wer den Nachfolger erst am Übergabetag ins Profil einlädt, kann an diesem Tag die primäre Inhaberschaft nicht übertragen. Dann bleibt der Abgeber noch mindestens eine Woche Hauptinhaber eines Profils, das nicht mehr zu seinem Betrieb gehört. Die Einladung gehört deshalb in die Wochen vor dem Stichtag, und zwar an ein eigenes Google-Konto des Nachfolgers statt über ein geteiltes Passwort.

Die Postfächer sind der zweite Stolperstein. Adressen wie info@ oder kontakt@ auf der Firmendomain gehen mit der Domain über und sollten ohne Unterbrechung weiterlaufen; wie ein Wechsel des Anbieters ohne Lücke gelingt, zeigt der Beitrag zum Domainumzug ohne Ausfall von Website und E-Mail. Persönliche Postfächer des Abgebers sind heikler, denn darin liegen Angebote, Rechnungen, Bewerbungen und private Nachrichten nebeneinander. Sie werden nicht einfach mitverkauft, sondern vor dem Stichtag gesichtet: Geschäftliche Vorgänge wandern in die Ablage des Betriebs, danach verweist eine Abwesenheitsnotiz auf die neue Ansprechperson. Wer Kundinnen und Kunden bittet, Unterlagen nicht mehr an die alte Adresse zu schicken, kann ihnen gleich einen besseren Weg anbieten und Unterlagen per Upload statt als E-Mail-Anhang empfangen.

Kundendaten beim Asset Deal: drei Gruppen, zwei Sonderfälle

Die Kundendatei ist beim Asset Deal kein Wirtschaftsgut wie eine Hebebühne. Mit dem Verkauf wechselt der Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, und jede Übermittlung an den Nachfolger braucht eine eigene Rechtsgrundlage. Der Beschluss der Datenschutzkonferenz setzt deshalb schon vor dem Verkauf an: Während der Verhandlungen, also vor Abschluss des Vertrags, ist die Übermittlung personenbezogener Daten an mögliche Erwerber grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen sieht er nur mit Einwilligung der Betroffenen vor oder im Einzelfall für besonders wichtige Vertragspartner. Der Interessent bekommt in dieser Phase Umsätze, Kundengruppen und Auftragsvolumen, aber keine Namensliste. Nach dem Vertragsschluss unterscheidet der Beschluss drei Gruppen von Kundinnen und Kunden mit jeweils eigenen Regeln, dazu kommen zwei Sonderfälle, die quer dazu liegen.

GruppeWas der DSK-Beschluss vorsiehtWas das für die Übergabe heißt
Kundinnen und Kunden in laufenden VerhandlungenÜbermittlung nach Interessenabwägung, angekündigt mit einer Widerspruchsfrist von etwa 6 WochenAnschreiben rechtzeitig vor dem Datenübergang verschicken, Widersprüche vermerken
Kundinnen und Kunden mit laufendem VertragVertragsübernahme mit Genehmigung der Kundin oder des Kunden, danach Verarbeitung zur Vertragserfüllungoffene Aufträge und Gewährleistungsfälle vollständig erfassen
Frühere Kundinnen und Kunden (Altdaten)Übermittlung nur für die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, mit Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVOgetrennt ablegen, nicht für Werbung oder Angebote nutzen
Gesundheitsdaten und andere besondere Kategoriennur mit informierter und ausdrücklicher Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DS-GVOEinwilligungen einholen, bevor Daten den Betrieb wechseln
Bankverbindungenbei Verhandlungen und laufenden Verträgen möglich, sonst nur mit ausdrücklicher Einwilligung; für Lastschriften braucht der Nachfolger neue Einzugsermächtigungenneue Mandate einholen, alte nicht einfach weiterverwenden

Für die erste Gruppe – Menschen, mit denen der Abgeber gerade über einen Auftrag spricht – gilt: Führt die Kundin oder der Kunde die Gespräche von sich aus mit dem Nachfolger weiter, ist die Verarbeitung der dafür nötigen Daten gedeckt. Im Übrigen darf der Abgeber die Daten übermitteln, wenn keine überwiegenden Interessen der Kundschaft entgegenstehen. Dem trägt nach dem Beschluss in aller Regel eine Widerspruchslösung Rechnung: Die Übermittlung wird mit einer angemessenen Frist von etwa 6 Wochen (DSK-Beschluss 2024) für einen möglichen Widerspruch angekündigt. Praktisch heißt das: Das Anschreiben geht rund sechs Wochen vor dem geplanten Datenübergang hinaus, nennt den Nachfolger mit Namen, erklärt, welche Daten übergehen und wozu, und bietet einen einfachen Weg für den Widerspruch an – eine Antwort per Post, per E-Mail oder einen Anruf. Wer widerspricht, wird aus dem übergebenen Bestand herausgenommen.

Die zweite Gruppe ist größer, als viele Abgeber erwarten. Als laufend gilt eine Vertragsbeziehung nicht nur, solange gearbeitet wird, sondern solange noch Pflichten daraus bestehen – bis hin zur Mängelgewährleistung. Der Beschluss weist ausdrücklich darauf hin, dass Gewährleistungsansprüche regelmäßig erst nach mehreren Jahren verjähren und bis dahin von einer laufenden Beziehung auszugehen ist. Übernimmt der Nachfolger diese Verträge mit der zivilrechtlich erforderlichen Genehmigung der Kundinnen und Kunden, kann er ihre Daten zur Vertragserfüllung verarbeiten. Für einen Dachdecker, eine Tischlerei oder einen Heizungsbauer bedeutet das: Die Liste der Baustellen der letzten Jahre ist keine Altlast, sondern der Kern der Übergabe. Sie sollte vor dem Stichtag mit Datum der Abnahme und Stand der Gewährleistung vorliegen.

Zwei Schränke für frühere Kundinnen und Kunden

Für Kundinnen und Kunden ohne laufenden Vertrag sieht der Beschluss eine klare Trennung vor. Übermittelt der Abgeber diese Altdaten, damit der Nachfolger die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen erfüllt, braucht es einen Vertrag über eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 3 (DS-GVO). Die Daten dürfen dann nur für die Aufbewahrung genutzt werden und sind von den aktiven Kundendaten zu trennen – die DSK nennt das die Zwei-Schrank-Lösung. Alternativ bleiben die Altdaten beim Abgeber. In den aktiven Schrank wandert ein Datensatz erst, wenn die frühere Kundin oder der frühere Kunde wirksam eingewilligt hat. Was in einen solchen Vertrag gehört, zeigt unser Beitrag zu Verträgen zur Auftragsverarbeitung.

Praxen, Studios, Pflegedienste: erst die Einwilligung

Gesundheitsdaten gehören zu den besonderen Kategorien nach Art. 9 (DS-GVO). Sie können nach dem Beschluss nur im Wege der informierten und ausdrücklichen Einwilligung vom Abgeber auf den Nachfolger übermittelt werden – eine Widerspruchslösung reicht hier nicht. Für eine Physiotherapiepraxis, einen Hörakustiker oder ein Kosmetikstudio mit Anamnesebögen heißt das: Die Einwilligungen werden vor dem Stichtag eingeholt, am besten beim nächsten Termin und schriftlich. Bei Berufen mit Schweigepflicht können zusätzliche berufsrechtliche Pflichten greifen; das klären Kammer oder Rechtsberatung. Wie eine Praxis-Website solche Abläufe verständlich abbildet, zeigen unsere Websites für Praxen und Heilberufe.

Wenn kein Nachfolger kommt: nur die Postadressen

Nicht jede Übergabe findet einen Nachfolger. Schließt ein Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten (DSK) oder ein Kleinunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und höchstens 10 Mio. Euro Jahresumsatz, und übernimmt ein Kleinst- oder Kleinunternehmen desselben Wirtschaftszweigs weder Ausrüstung noch laufende Geschäftsbeziehungen, erlaubt der Beschluss ausnahmsweise eine einmalige Übergabe – und zwar ausschließlich der Postadressen. Die Kundinnen und Kunden werden vorher unterrichtet und können in der Regel innerhalb von 4 bis 6 Wochen (DSK) formlos widersprechen. Der Verkauf einer Kundendatei als losgelöstes Wirtschaftsgut ist dagegen regelmäßig nur mit vorheriger Einwilligung der Betroffenen möglich.

Mit dem Stichtag wird der Nachfolger selbst Verantwortlicher und übernimmt eigene Pflichten. Nach dem Beschluss muss er die Kundinnen und Kunden, deren Daten er erhalten hat, nach Art. 14 (DS-GVO) informieren – innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens einen Monat nach Erhalt der Daten, und mit Hinweis auf ihr Widerspruchsrecht, soweit keine Ausnahme nach Art. 14 Abs. 5 greift. Viele Betriebe verbinden diese Information mit dem Begrüßungsschreiben des neuen Inhabers: ein Brief oder eine E-Mail, die sich vorstellt, das Team nennt und die Datenschutzhinweise beilegt. Das Schreiben sollte sachlich bleiben: Enthält es Werbung, gelten dafür die Regeln aus dem nächsten Abschnitt.

Newsletter und Werbung: die Liste beginnt neu

Am häufigsten unterschätzt wird die Newsletter-Liste. Sie wirkt wie ein Firmenwert, ist aber rechtlich an die Einwilligung gebunden, die einmal erteilt wurde. Werbung per E-Mail ist nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 (UWG) eine unzumutbare Belästigung, wenn keine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Die Ausnahme für Bestandskunden in § 7 Absatz 3 (UWG) setzt unter anderem voraus, dass der Unternehmer die Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf vom Kunden selbst erhalten hat. Nach dem Beschluss der Datenschutzkonferenz findet diese Ausnahme beim Erwerber regelmäßig keine Anwendung, weil er die Adresse vom Abgeber bekommt und nicht von der Kundin oder dem Kunden. Ob die alten Einwilligungen den neuen Inhaber überhaupt erfassen, ist unsicher. Belastbar ist eine neue Anmeldung in seinem Namen.

Der Weg dahin ist unspektakulär. Der Abgeber kündigt in seinem letzten Newsletter den Wechsel an und lädt dazu ein, sich für den Newsletter des Nachfolgers neu anzumelden – mit einem Link auf dessen Anmeldeseite. Der Nachfolger baut seine Liste mit Bestätigungs-E-Mail, Protokoll der Einwilligung und eigener Datenschutzerklärung neu auf; wie das im Einzelnen aussieht, beschreibt unser Beitrag, wie man einen Newsletter mit sauberer Einwilligung aufbaut. Die alte Liste wird nicht in das neue Werkzeug importiert. Das kostet am Anfang Reichweite, senkt aber das Risiko von Abmahnungen und Beschwerden, und wer sich neu anmeldet, will tatsächlich vom neuen Inhaber hören. Telefonwerbung ist nicht einfacher: Gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern braucht auch sie nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 (UWG) eine vorherige ausdrückliche Einwilligung.

  • Die alte Newsletter-Liste nicht in das Werkzeug des Nachfolgers importieren.
  • Im letzten Newsletter des Abgebers auf die neue Anmeldeseite verweisen.
  • Anmeldeformular, Bestätigungs-E-Mail und Datenschutzhinweis auf den Namen des Nachfolgers umstellen.
  • Jede neue Einwilligung mit Datum, Uhrzeit und Wortlaut protokollieren.
  • Werbeanrufe bei Privatkundinnen und Privatkunden erst nach neuer ausdrücklicher Einwilligung.
  • Serviceerinnerungen und Kundenbefragungen getrennt von Werbung planen und rechtlich einordnen lassen.

Firma fortführen: Haftung, Impressum, Datenschutz

Viele Nachfolger möchten den eingeführten Namen behalten – aus gutem Grund, denn unter ihm finden Kundinnen und Kunden den Betrieb. Für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs regelt § 22 Absatz 1 (HGB), dass der Erwerber die bisherige Firma fortführen darf, auch wenn sie den Namen des bisherigen Inhabers enthält, sofern dieser oder seine Erben ausdrücklich einwilligen. Die Kehrseite steht in § 25 Absatz 1 (HGB): Wer ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet mit oder ohne Nachfolgezusatz für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Eine abweichende Vereinbarung wirkt gegenüber Dritten nach § 25 Absatz 2 (HGB) nur, wenn sie ins Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder dem Dritten vom Erwerber oder Veräußerer mitgeteilt wurde. Wird die Firma nicht fortgeführt, haftet der Erwerber nach § 25 Absatz 3 (HGB) nur bei einem besonderen Verpflichtungsgrund – insbesondere, wenn er die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise bekanntgemacht hat.

Für die Website sind das keine Randnotizen. Ein Satz wie „Wir übernehmen alle Verpflichtungen unseres Vorgängers“ auf der Übergabeseite liest sich freundlich, kann aber genau die Art von Bekanntmachung sein, an die § 25 Absatz 3 HGB anknüpft. Ob der Nachfolger die Firma fortführt und wie ein Haftungsausschluss eingetragen oder mitgeteilt wird, entscheiden Kaufvertrag und Rechtsberatung, nicht die Website. Die Website setzt diese Entscheidung um, mit Formulierungen, die vorher abgestimmt sind. Ob der Betrieb überhaupt im Handelsregister steht und welche Regeln ohne Eintragung gelten, gehört ebenfalls in dieses Gespräch.

Das Impressum wechselt am Stichtag. Nach § 5 Absatz 1 (DDG) gehören unter anderem Name und Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist, das Handelsregister samt Registernummer, sofern eine Eintragung besteht, und eine vorhandene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hinein. Bei einem Asset Deal ändern sich diese Angaben in der Regel: neuer Inhaber, gegebenenfalls neue Rechtsform, neue Registernummer, eigene Steuernummern des Nachfolgers. Die Datenschutzerklärung nennt ab dem Stichtag den neuen Verantwortlichen und seine Kontaktdaten; Einwilligungstexte in Formularen und im Hinweis zu Cookies ziehen mit. Welche Pflichtangaben im Einzelnen gelten, fasst unser Beitrag zu den Pflichtangaben im Impressum nach DDG zusammen.

Haftung nicht über die Website regeln

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein Hinweis auf der Website die Eintragung ins Handelsregister oder eine Mitteilung an einzelne Gläubiger ersetzt, wie § 25 Absatz 2 HGB sie nennt. Ob und wie ein Haftungsausschluss wirksam wird, klären Sie vor dem Stichtag mit Ihrer Rechtsberatung. Auf die Website gehört danach nur, was dort beschlossen wurde – in genau dieser Formulierung.

Den Wechsel ankündigen, ohne Stammkunden zu verunsichern

Stammkundinnen und Stammkunden erfahren von einem Inhaberwechsel oft zufällig – an einer neuen Unterschrift auf der Rechnung oder an einer fremden Stimme am Telefon. Besser ist eine eigene Übergabeseite auf der Website, die ab dem Stichtag erreichbar ist und von der Startseite aus verlinkt wird. Ihr Kern ist eine einfache Botschaft: neuer Inhaber, gleiches Team, gleiche Telefonnummer – soweit das stimmt. Sie beantwortet die Fragen, die Kundinnen und Kunden tatsächlich haben: Wer ist jetzt mein Ansprechpartner? Gilt mein Wartungsvertrag weiter? Wer kümmert sich um die Gewährleistung für die Arbeit vom letzten Jahr? Was passiert mit meinen Daten? Die Antworten auf die letzten beiden Fragen stammen aus dem Kaufvertrag und dem Anschreiben zur Datenübermittlung; die Seite fasst sie nur verständlich zusammen.

Wer jetzt verantwortlich ist

Name, Foto und ein paar Sätze zum Nachfolger, dazu ein Satz des Abgebers, warum er an diese Person übergibt.

Was gleich bleibt

Telefonnummer, Adresse, Öffnungszeiten, Team – aufgezählt wird nur, was wirklich gleich bleibt.

Was sich ändert

Neuer Name auf Rechnungen, neue Bankverbindung, neue Einzugsermächtigung, jeweils mit Datum.

Laufende Aufträge

Wie Aufträge, Wartungsverträge und Gewährleistung weiterlaufen, in der mit der Rechtsberatung abgestimmten Formulierung.

Ihre Daten

Welche Daten der Nachfolger übernimmt, wozu er sie nutzt und wie man widerspricht – verständlich statt juristisch.

Übergangszeit

Bis wann der Abgeber noch erreichbar ist, etwa für Rückfragen zu älteren Aufträgen.

Die Übergabeseite ist das Zentrum, aber nicht der einzige Ort. Auf der Startseite genügt für die ersten Monate ein gut sichtbarer Hinweis mit Link, im Seitenfuß und im Impressum steht der neue Inhaber. Im Google-Unternehmensprofil erscheint ein Beitrag zum Wechsel, und Telefonnummer, Website und Öffnungszeiten werden dort genauso geprüft wie in Branchenverzeichnissen; wie man Firmeneinträge in Verzeichnissen angleicht, haben wir beschrieben. Handwerksbetriebe denken zusätzlich an Fahrzeugbeschriftung, Briefpapier und Angebotsvorlagen; die Website gibt hier den Takt vor, weil sie am schnellsten geändert ist. Wenn Sie dabei gleich Leistungsseiten und Referenzen neu ordnen möchten, finden Sie unter Websites für Handwerksbetriebe den Ansatz, mit dem wir das angehen.

Einen neuen Namen auf der Rechnung verstehen die meisten Kundinnen und Kunden sofort. Was verunsichert, ist ein Wechsel, den ihnen niemand erklärt hat.

Internetagentur Hildesheim

Der Zeitplan: vor dem Vertrag, zum Stichtag, danach

PhaseDigitale BeständeKundendatenAußendarstellung
Vor dem VertragListe aller Zugänge und Verträge, Inhaber je Posten klären, Übergang im Kaufvertrag regelnkeine Namenslisten an Interessenten, Kundendatei in drei Gruppen teilenentscheiden, ob die Firma fortgeführt wird, Haftung mit der Rechtsberatung klären
Vertrag bis StichtagNachfolger mindestens sieben Tage vorher ins Profil einladen, Domain und Hosting umschreibenAnkündigung mit Widerspruchsfrist von etwa 6 Wochen, Einwilligungen für Gesundheitsdaten einholenImpressum, Datenschutzerklärung und Übergabeseite vorbereiten
Stichtagprimäre Inhaberschaft übertragen, Postfächer umstellenlaufende Verträge übernehmen, Altdaten getrennt ablegenÜbergabeseite, Impressum und Datenschutzerklärung gehen online
Erste 90 Tagealte Zugänge schließen, Wartung auf den Nachfolger umstellenInformation nach Art. 14 DS-GVO spätestens einen Monat nach Erhalt der Daten, Newsletter neu aufbauenHinweis auf der Startseite halten, Verzeichnisse und Profil angleichen

Die Zeitspanne zwischen Vertrag und Stichtag ist der Engpass. Sie muss die Widerspruchsfrist aufnehmen, die Wartezeit im Google-Profil und die Umschreibung der Domain, und sie fällt meistens in eine Phase, in der Abgeber und Nachfolger mit Banken, Steuerberatung und Mitarbeitenden beschäftigt sind. Es hilft, die digitalen Aufgaben früh einer Person zuzuordnen – intern oder bei der Agentur, die die Website betreut. Nach dem Stichtag gehört die Website in dieselbe regelmäßige Pflege wie vorher, nur auf den neuen Namen: Updates, Sicherungen und Zugänge laufen über die laufende Wartung der Website. Und wenn der Nachfolger die Übernahme ohnehin als Anlass für einen neuen Auftritt sieht, lässt sich die Übergabeseite in einen Relaunch der Website einbetten; ob sich das lohnt, zeigt unser Beitrag dazu, wann sich ein Relaunch lohnt.

  • Liste aller digitalen Bestände mit Inhaber, Vertragspartner und Zugriff anlegen.
  • Im Kaufvertrag festhalten, welche Domains, Konten und Profile übergehen.
  • Kundendatei in laufende Verhandlungen, laufende Verträge und Altdaten teilen.
  • Anschreiben mit einer Widerspruchsfrist von etwa 6 Wochen rechtzeitig vor dem Datenübergang verschicken.
  • Einwilligungen für Gesundheitsdaten und neue Einzugsermächtigungen einholen.
  • Nachfolger mindestens sieben Tage vor dem Stichtag als Inhaber ins Google-Unternehmensprofil einladen.
  • Firmenfortführung und Haftung mit der Rechtsberatung klären und die Texte der Übergabeseite abstimmen.
  • Am Stichtag Impressum, Datenschutzerklärung und Übergabeseite veröffentlichen, danach alte Zugänge schließen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Dieser Artikel stützt sich auf den Beschluss der Datenschutzkonferenz vom 11. September 2024 zu Übermittlungen personenbezogener Daten an Erwerber im Rahmen eines Asset Deals, auf § 22 und § 25 des Handelsgesetzbuchs, § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes, die Google-Hilfe zu Inhabern und Administratoren eines Unternehmensprofils sowie auf die Statistiken des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn zu Unternehmensübertragungen und Nachfolgen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Verwandte Artikel

Recht & Datenschutz

Auftragsverarbeitung: welche Verträge die Website braucht

Welche Dienste an einer Website Auftragsverarbeitung sind, was der Vertrag nach Artikel 28 DSGVO enthalten muss und wie daraus das Verzeichnis entsteht.

15 Min. Lesezeit
Hosting, Sicherheit & Betrieb

Webhosting 2026: Worauf lokale Betriebe achten müssen

Serverstandort, Backups, Verfügbarkeit und PHP-Stand: Woran Sie tragfähiges Webhosting erkennen - und welche acht Fragen Sie Ihrem Anbieter stellen sollten.

13 Min. Lesezeit
Recht & Datenschutz

Widerrufsbutton 2026: Was Ihre Website jetzt braucht

Seit 19. Juni 2026 verlangt § 356a BGB eine elektronische Widerrufsfunktion. Wen die Pflicht trifft, wen nicht - und wie Sie sie im Shop sauber umsetzen.

13 Min. Lesezeit